Sollte die Rentenversicherung den Reha-Antrag als erstangegangener Träger geprüft und dann wg. Unzuständigkeit an die Krankenversicherung weiter geleitet haben, ist dennoch von einem wirksam gestellten Reha-Antrag auszugehen.
Da dieser Reha-Antrag aufgrund der Aufforderung der Krankenkasse zu stellen war, sind Sie in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt. Das bedeutet, dass Sie diesen Reha-Antrag zu Lasten der Krankenkasse nicht zurücknehmen dürfen. Die Rentenversicherung ist daher gezwungen, durch Untersuchung festzustellen, ob Ihre Erwerbsminderung eingeschränkt ist. Ihr Altersrentenanspruch ab 01.04.2010 ist davon nicht berührt.