Die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allg. Wartezeit voll erwerbsgemindert waren haben Anspruch auf diese, wenn 20 Jahre Wartezeit erfüllt sind. Diese erhält ebenfalls eine Zurechnungszeit (bis 60 "hochgerechnet")