Wenn Sie eine Lebenspartnerschaft begünden, haben Sie nach dem Tod des Lebenspartners Anspruch auf Witwerrente, wenn ihr Lebenspartner die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit von 5 Jahren) erfüllt hat und die Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Bei kürzerer Dauer der Lebenspartnerschaft sind die besonderen Umstände des Falles zu prüfen.