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Experten-Antwort

Selbsständig und freiwillige Beiträge

von DerFragenstellerFürDasUngewöhnliche12.11.2016 | 14:16
1351 Ansichten
12 Antworten

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Grüß Gott, sagen wir mal ein Selbstständiger stellt am 12.12.2015 Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2015 und befindet sich somit im Beitragsverfahren. Am 15.12.2015 wird er durch ein Schicksaal Erwerbsunfähig, also drei Tage Nachdem er sich im Betragsverfahren befindet. Dank Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn Absatz 2 den Punkt "freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist." zählen ja die Beiträge noch obwohl die vorraussichtlich paar Monate später eingezahlt werden. Aber JETZT die FRAGE: Wie verhält es sich jetzt mich Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten für das eine Jahr von 16 bis 17, wenn der am 15.12.2015 Erwerbsunfähige, aber Dank 12.12.2015 im Beitragsverfahren steckt. Gilt jetzt auch das Beitragsverfahrens vom 12.12.2015 und kann die Nachzahlung seiner Schulzeit für 16 und 17 vollendente Lebensjahr auch nach seiner Erwerbsminderung anrechnen lassen, also wenn er hierfür erst ein Antrag am 01.01.2016 stellt aber er ist noch im Beitragsverfahren vom 12.12.2015. Welche freiwilligen Beiträge zählen jetzt, beide oder nur das vom 12.12.2015?

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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11 Antworten

W*lfgangam 12.11.2016 | 15:04
Hallo DRFDU, _jedes_ anhängige 'Beitragsverfahren' hemmt/sichert die Fristen für _alle_ Arten der Beitrags(nach)zahlung – auch wenn es dazu expliziert keine Antragstellung gegeben hat ...unter dem Aha-Aspekt / was geht denn jetzt/rückwirkend noch für andere Tatbestände. Gruß w.
DerFragenstellerFürDasUngewöhnlicheam 12.11.2016 | 15:20
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Gilt jetzt auch das Beitragsverfahrens vom 12.12.2015
Hallo DRFDU, _jedes_ anhängige 'Beitragsverfahren' hemmt/sichert die Fristen für _alle_ Arten der Beitrags(nach)zahlung – auch wenn es dazu expliziert keine Antragstellung gegeben hat ...unter dem Aha-Aspekt / was geht denn jetzt/rückwirkend noch für andere Tatbestände. Gruß w.
Also auch vom Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten für das eine Jahr von 16 bis 17 vollendeten Lebensjhar? Da es sich ja hier um ein neues Beitragsverfahren handelt. Somit vom anderen Beitragsverfahren vom 12.12.2015 aus dem Beispiel oben geschützt? Oder zählt doch nur ein Beitrag und nicht beide?
W*lfgangam 12.11.2016 | 16:03
...das ist etwas spezieller, da hier zusätzlich eine Altersfrist (45 Jahre) für die Einzahlung vorgesehen ist. Kam es bisher nicht zu einem 'Beitragsverfahren'/Rentenauskunft/Feststellungsbescheid mit entsprechenden Informationen, dann ist die 45-Jahres-Grenze bis zum ersten Beitragsverfahren unbedeutend. Lesen Sie daher auch diesen Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… PS: die ursprünglich verlinkten Rechtsanweisungen der DRV sind in diesem Fall nicht mehr öffentlich nachlesbar ...war wohl zu brisant ;-) Gruß w.
DerFragenstellerFürDasUngewöhnlicheam 12.11.2016 | 17:21
Okey, ich beziehe das Beispiel für einen 39 jährigen, also unter 45 Jahre. Würden diese Beiträge für die Nachzahlung aus Schulzeiten mitberechnet oder gilt die Fristenverzögerung vom oberen Beispiel nur für die erste Zahlung?
W*lfgangam 12.11.2016 | 20:31
Da rechtswirksam 'ein' Beitragsverfahren anhängig ist, sollte das auch für den/jeden 'nachgeschobenen' Nachzahlungsantrag nach § 207 gelten, um die Frist zum 12.12.2015 zu halten. Die Frage wurde allerdings hier schon mal behandelt: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Danach Zitat: "Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge dann innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI gezahlt werden. Gleiches gilt für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften (zum Beispiel nach § 207 SGB VI). Allerdings müssen die nach Sondervorschriften gezahlten Beiträge innerhalb der im Bescheid über die Zulassung der Nachzahlung genannten Frist gezahlt werden." ist alles okay - bleibt die Frage: ist hier das eine Beitragsverfahren für alle Folgewirkungen Frist hemmend? Natürlich, warum sollte das nicht für alle Arten der Fristhemmnisse/Beitragszahlungen gelten? Nun, Experte/in werden uns demnächst aufschlauen :-) Gruß w.
Maria W.am 13.11.2016 | 14:07
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Gilt jetzt auch das Beitragsverfahrens vom 12.12.2015
Hallo DRFDU, _jedes_ anhängige 'Beitragsverfahren' hemmt/sichert die Fristen für _alle_ Arten der Beitrags(nach)zahlung – auch wenn es dazu expliziert keine Antragstellung gegeben hat ...unter dem Aha-Aspekt / was geht denn jetzt/rückwirkend noch für andere Tatbestände. Gruß w.
Hallo W*lfgang, hierzu habe ich auch noch eine Frage: Auf meine Frage, ob bei einer Ratenzahlung für frewillige Beiträge zu §207 die nach Eintritt der EM eingezahlten Beiträge noch für die EM-Rente gelten, habe ich damals die klare Aussage "nein" bekommen. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Heißt das: - Antrag auf Nachzahlung gem §207 gestellt / noch keinen Bescheid erhalten / EM zwischenzeitlilch eingetreten: Weitere Nachzahlungsanträge können gestellt werden. - Antrag auf Nachzahlung gem §207 gestellt / Bescheid für Nachzahlungen erhalten / EM zwischenzeitlilch eingetreten: Weitere Nachzahlungsanträge können NICHT gestellt werden. Die Möglichkeit, weiter Nachzahlungen zu leisten gilt also nur für das relativ kurze Zeitfenster zwischen Antragstellung des ersten Antrags und dem Erhalt des ersten Bescheides zum ersten Antrag. So wie ich den Experten im anderen Thread (Link siehe oben) verstanden habe, ist ein Verfahren mit Erstellung eines Bescheids nicht mehr "anhängig".
der nichts verstehtam 14.11.2016 | 12:11
Nur Dumm wenn nicht alle zugriffsrechte haben
der nichts verstehtam 14.11.2016 | 12:18
Aber da der link von Maria zitiert wurde heißt dies nur eine nachzahlung gilt die andere nicht. Den Ich denke damit liegt Maria im recht
der nichts verstehtam 14.11.2016 | 12:11
Nur Dumm wenn nicht alle zugriffsrechte haben
W*lfgangam 14.11.2016 | 20:28
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. dazu braucht man keine Zugriffsrechte, ist nur ein Abbild auf dem DRV-Bund-Server ...ich kann den Link prima verfolgen/nachlesen. Ich zitiere mal den entscheidenden Experten/in-Beitrag: "Hallo Maria, bei der Sondernachzahlung von § 207 SGB 6 sind ausnahmsweise Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren zugelassen. Bei jeder Ratenzahlung sind jedoch die Beiträge und Bemessungsgrenzen im Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Wenn im Rahmen der Ratenzahlung freiwillige Beiträge nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden, können diese bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Die Ratenzahlung als solches ist kein laufendes Beitragsverfahren. Das Verwaltungsverfahren ist mit Bindung des Nachzahlungsbescheides abgeschlossen. Die gewünschten Ratenzahlungen können Sie im Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (Vordruck V0080) entsprechend angeben. Zu welchem Zeitpunkt Sie die gewünschten Teilzahlungen leisten wollten, vereinbaren Sie bitte gemeinsam mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger." Klartext: diese 'Sonderbeitragszahlung / § 207 'tickt' anders - da müssen die Beiträge _vor_ dem EM-Fall im Konto sein. Gruß w.
W*lfgangam 15.11.2016 | 22:16
von Experte/in Experten-Antwort RE: Selbsständig und freiwillige Beiträge Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. ich fremdschäm mich mal eben fürchterlich ...nicht nur wg. _diesem_ einsilbigen Experten(???)Beitrag der letzten Tage/die waren unterirdisch. Irgendwie scheint da in diesen Köpfen nicht so ganz der Dialog zwischen Versicherten/DRV-Forum-Experten angekommen zu sein/hilf mir direkt/verlink mich nicht nur. Gruß w. PS: Gibt es eigentlich einen interne MA-Runde zur Auswertung / Ziele / Ergebnisse dieses Forums intern? Nein, ich erwarte sicher keine Antwort dafür … *g
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