Grüß Gott,
sagen wir mal ein Selbstständiger stellt am 12.12.2015 Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2015 und befindet sich somit im Beitragsverfahren.
Am 15.12.2015 wird er durch ein Schicksaal Erwerbsunfähig, also drei Tage Nachdem er sich im Betragsverfahren befindet. Dank Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn Absatz 2 den Punkt "freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist." zählen ja die Beiträge noch obwohl die vorraussichtlich paar Monate später eingezahlt werden.
Aber JETZT die FRAGE:
Wie verhält es sich jetzt mich Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten für das eine Jahr von 16 bis 17, wenn der am 15.12.2015 Erwerbsunfähige, aber Dank 12.12.2015 im Beitragsverfahren steckt.
Gilt jetzt auch das Beitragsverfahrens vom 12.12.2015 und kann die Nachzahlung seiner Schulzeit für 16 und 17 vollendente Lebensjahr auch nach seiner Erwerbsminderung anrechnen lassen, also wenn er hierfür erst ein Antrag am 01.01.2016 stellt aber er ist noch im Beitragsverfahren vom 12.12.2015.
Welche freiwilligen Beiträge zählen jetzt, beide oder nur das vom 12.12.2015?