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Also auch vom Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten für das eine Jahr von 16 bis 17 vollendeten Lebensjhar? Da es sich ja hier um ein neues Beitragsverfahren handelt. Somit vom anderen Beitragsverfahren vom 12.12.2015 aus dem Beispiel oben geschützt? Oder zählt doch nur ein Beitrag und nicht beide?Gilt jetzt auch das Beitragsverfahrens vom 12.12.2015Hallo DRFDU, _jedes_ anhängige 'Beitragsverfahren' hemmt/sichert die Fristen für _alle_ Arten der Beitrags(nach)zahlung – auch wenn es dazu expliziert keine Antragstellung gegeben hat ...unter dem Aha-Aspekt / was geht denn jetzt/rückwirkend noch für andere Tatbestände. Gruß w.
Hallo W*lfgang, hierzu habe ich auch noch eine Frage: Auf meine Frage, ob bei einer Ratenzahlung für frewillige Beiträge zu §207 die nach Eintritt der EM eingezahlten Beiträge noch für die EM-Rente gelten, habe ich damals die klare Aussage "nein" bekommen. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Heißt das: - Antrag auf Nachzahlung gem §207 gestellt / noch keinen Bescheid erhalten / EM zwischenzeitlilch eingetreten: Weitere Nachzahlungsanträge können gestellt werden. - Antrag auf Nachzahlung gem §207 gestellt / Bescheid für Nachzahlungen erhalten / EM zwischenzeitlilch eingetreten: Weitere Nachzahlungsanträge können NICHT gestellt werden. Die Möglichkeit, weiter Nachzahlungen zu leisten gilt also nur für das relativ kurze Zeitfenster zwischen Antragstellung des ersten Antrags und dem Erhalt des ersten Bescheides zum ersten Antrag. So wie ich den Experten im anderen Thread (Link siehe oben) verstanden habe, ist ein Verfahren mit Erstellung eines Bescheids nicht mehr "anhängig".Gilt jetzt auch das Beitragsverfahrens vom 12.12.2015Hallo DRFDU, _jedes_ anhängige 'Beitragsverfahren' hemmt/sichert die Fristen für _alle_ Arten der Beitrags(nach)zahlung – auch wenn es dazu expliziert keine Antragstellung gegeben hat ...unter dem Aha-Aspekt / was geht denn jetzt/rückwirkend noch für andere Tatbestände. Gruß w.
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