Hallo Handwerker,
für eine Befreiung von der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger Handwerker reicht eine schriftlich Mitteilung Ihrerseits an die Deutsche Rentenversicherung.
Sofern Sie Befreiung vornehmen und einkommensgerechte Beiträge einzahlen, bleibt der Schutz auf die Erwerbsminderungsrente erhalten.
Zahlen Sie lediglich nach der Befreiung freiwillige Beiträge ist für den Schutz auf die Erwerbminderungsrente eine fünfjährige Beitragszahlung vor dem 01.01.1984 sowie von diesem Zeitpunkte bis dato eine lückenlose Belegung mit rentenrechtlichen Zeiten erforderlich.
Nach Befreiungserteilung können Sie aufgrund der selbständigen Tätigkeit für die, die Befreiung ausgesprochen wurde keine Pflichtbeiträge mehr einzahlen. Beginnen Sie eine andere versicherungspflichtige Selbständigkeit oder eine Beschäftigung zahlen Sie dann wieder Pflichtbeiträge ein und erhalten sich dann den Schutz auf die Erwerbsminderungsrente oder bauen diesen wieder auf.