Die Förderung einer xistenzgründung durch den Rentenversicherungsträger ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (gem. § 33 Abs.3 Nr.5 SGB IX). Hierbei handelt es sich um den sogenannten „Gründungszuschuss“. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden jedoch durch den Rentenversicherungsträger erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Sie geben an eine volle Erwerbsminderungsrente zu beziehen. Somit ist Ihre Erwerbfähigkeit bereits gemindert und kann, wie oben erwähnt, nicht mehr erhalten werden. Somit könnte eine Förderung nur noch der "Wiederherstellung" dienlich sein. Der Rentenversicherungsträger erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um eine Rentenzahlung zu verhindern, oder diese wieder zum Wegfall zu bringen.
Ferner ist die Genehmigung eines Gründungszuschusses von vielen anderen Faktoren abhängig, sodass eine individuelle Betrachtung notwendig ist – eine persönliche Beratung bei Ihrem Rentenversicherungsträger sollte in Anspruch genommen werden.