Selbständig, Angestellt und Dozent - wie zu beurteilen?

von
RK

Guten Tag,

ich bin seit vielen Jahren selbstständig in einer GbR (nicht als Dozent/Lehrer) und nicht in der Rentenversicherung. Im Rahmen meiner Selbstständigkeit habe ich eine feste Angestellte, die voll sozialversicherungspflichtig ist. Seit einiger Zeit übernehme ich auch Jobs als Dozent, die ich selber abrechne ("Honorarkraft"). Zusätzlich habe ich jetzt noch eine Angestellten-Tätigkeit als Lehrer mit einem Verdienst zwischen 400 und 500 Euro monatlich.

Nun habe ich bzgl. der rentenversicherungspflicht den Überblick verloren.

1. War ich in den letzten Jahren rentenversicherungspflichtig als ich die Tätigkeiten über eine Rechnung abgerechnet habe?

2. Wie sieht es nun aus, wo ich zusätzlich noch Teilzeit-Angestellter bin?

Vielleicht kann mir da einer helfen? Vielen Dank!

von
-_-

Zitiert von: RK

Seit einiger Zeit übernehme ich auch Jobs als Dozent, die ich selber abrechne ("Honorarkraft").

Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. Nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3. Hebammen und Entbindungspfleger, ...

http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_2S1NR1-7R2.1&a=true

Versicherungspflicht entsteht nur, wenn Sie aus der Tätigkeit als Honorarkraft im Jahresschnitt monatlich mehr als 400 EUR Gewinn erzielen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__15.html
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_190AR2.1&a=true

Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (so etwa § 4 Nr. 2 KSVG), berührt die Versicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit grundsätzlich nicht die ggf. bestehende Versicherungspflicht aufgrund einer anderen Tätigkeit.

Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Meldepflicht aus § 190a Abs. 1 Satz 1 SGB 6 stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB 6 dar. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 SGB 6 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 320 Abs. 2 SGB 6 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Die Entscheidung, ob für die Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße verhängt wird sowie die Bestimmung der Höhe der Geldbuße, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers.

Experten-Antwort

Selbständig tätige Dozenten bzw. Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer Dozenten- bzw. Lehrertätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 400 Euro monatlich verdient, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Sofern allerdings das Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit 400 Euro monatlich nicht übersteigt, besteht keine Versicherungspflicht sondern Versicherungsfreiheit. Ob Sie der Versicherungspflicht unterliegen, kann ich mit Ihren Angaben nicht beurteilen. Dazu ist die Kenntnis der Details Ihrer Tätigkeit notwendig.

Bei Aufnahme der Tätigkeit besteht die gesetzliche Verpflichtung, sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser über das Vorliegen von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit entscheiden kann. Nachdem Sie dieser Meldeverpflichtung bisher nicht nachgekommen sind, sollten Sie dies umgehend nachholen.

Die abhängige Beschäftigung als Lehrer ist getrennt von der selbständigen Tätigkeit zu betrachten, d. h. sie hat auf deren Beurteilung keinen Einfluss. Nachdem Sie mehr als 400 Euro monatlich als angestellter Lehrer verdienen, dürften Sie wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein.

von
RK

Vielen Dank für die Antwort.

Zitiert von:

Die abhängige Beschäftigung als Lehrer ist getrennt von der selbständigen Tätigkeit zu betrachten, d. h. sie hat auf deren Beurteilung keinen Einfluss. Nachdem Sie mehr als 400 Euro monatlich als angestellter Lehrer verdienen, dürften Sie wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein.

Ist denn damit auch die Versicherungspflicht als Dozent abgedeckt oder kommt die noch zusätzlich hinzu (falls mein Einkommen als Dozent 400 Euro übersteigt)?

Experten-Antwort

Die selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung sind getrennt voneinander zu betrachten.

Dies bedeutet, dass Sie bei Vorliegen von Versicherungspflicht für Ihre Dozententätigkeit zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssten. Dabei hätten Sie folgende Möglichkeiten:
- im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und in den folgenden drei Kalenderjahren den sog. halben Regelbeitrag von derzeit monatlich 254,22 Euro oder
- auf Antrag entweder den einkommensgerechten Beitrag (= Ihr monatliches Arbeitseinkommen aus der Dozententätigkeit x Beitragssatz in Höhe von derzeit 19,9 %) oder den sog. Regelbeitrag von derzeit 508,45 Euro

Ab dem 4. Kalenderjahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit könnten Sie entweder den Regelbeitrag oder den einkommensgerechten Beitrag zahlen.

von
-_-

Zitiert von: RK

Ist denn damit auch die Versicherungspflicht als Dozent abgedeckt oder kommt die noch zusätzlich hinzu (falls mein Einkommen als Dozent 400 Euro übersteigt)?

Zitiert von: -_-

Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (so etwa § 4 Nr. 2 KSVG), berührt die Versicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit grundsätzlich n i c h t die ggf. bestehende Versicherungspflicht aufgrund einer anderen Tätigkeit.

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