Zitiert von: RK
Seit einiger Zeit übernehme ich auch Jobs als Dozent, die ich selber abrechne ("Honorarkraft").
Selbständig Tätige nach
§ 2 Satz 1
Nr. 1 bis 3 und 9
SGB VI sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. Nach
§ 2
SGB VI versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3. Hebammen und Entbindungspfleger, ...
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_2S1NR1-7R2.1&a=true
Versicherungspflicht entsteht nur, wenn Sie aus der Tätigkeit als Honorarkraft im Jahresschnitt monatlich mehr als 400 EUR Gewinn erzielen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__15.html
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_190AR2.1&a=true
Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (so etwa § 4 Nr. 2 KSVG), berührt die Versicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit grundsätzlich nicht die ggf. bestehende Versicherungspflicht aufgrund einer anderen Tätigkeit.
Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Meldepflicht aus § 190a Abs. 1 Satz 1 SGB 6 stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB 6 dar. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 SGB 6 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 320 Abs. 2 SGB 6 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Die Entscheidung, ob für die Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße verhängt wird sowie die Bestimmung der Höhe der Geldbuße, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers.