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Experten-Antwort

selbständig bei teilweiser Erwerbsminderung

von Josefine Schmitz02.08.2012 | 08:38
1670 Ansichten
2 Antworten

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Ich beziehe eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit und arbeite halbtags. Diese Tätigkeit ist nicht befriedigend für mich, so dass ich über eine selbständige Tätigkeit in diesem Zeitrahmen nachdenke. Bei der nichtselbständigen Tätigkeit wird regelmässig geprüft, ob ich die individuelle Hinzuverdienstgrenze nicht überschreite und nicht mehr als zwei zusätzliche Gehälter bekomme. Wie wird das dann bei selbständiger Tätigkeit geprüft? Ein Zwölftel des testierten Jahresüberschuss? Und was ist dann mit den dem Angestellten zugestandenen 2 Sonderzahlungen? Es wäre schön, eine belastbare Information zu bekommen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josefine Schmitz,

auch bei selbständig Tätigen erfolgt eine regelmäßige Kontrolle der Hinzuverdienstgrenzen. Maßgebendes Einkommen sind die steuerrechtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bzw. aus selbständiger Arbeit - je nach beabsichtigter Tätigkeit) - also der "Gewinn".

Diese Einkünfte werden in der jährlichen Höhe, so wie im Steuerbescheid aufgeführt, berücksichtigt und für ein monatliches Einkommen pauschal durch zwölf geteilt. Bei dieser pauschalen Berechnung ist ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht möglich - die Jahresgrenze wird also nicht um zwei Monatsbeträge erhöht.

Wenn Sie von diesem zweimaligen Überschreiten Gebrauch machen wollten, dann müssten Sie Ihren Gewinn monatlich nachweisen. Natürlich werden auch diese Angaben später mit dem Steuerbescheid verglichen und müssen am Ende die selbe Summe ergeben. Und man kann nicht im Laufe eines Jahres zwischen pauschaler und monatlicher Betrachtung hin und her wechseln - wenn die monatlichen Beträge nachgewiesen sind, dann sind auch diese maßgebend, auch wenn dann möglicherweise in einem dritten Monat die Grenze überschritten wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einige Hinweise geben - ansonsten würde sich vielleicht eine individuelle persönliche Beratung in einer unserer Beratungsstellen anbieten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Galgenhumoram 02.08.2012 | 09:27
Im Falle einer selbständigen Tätigkeit wird durch 12 geteilt und die Sonderzahlungen entfallen
Deutsche Rentenversicherung
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