Hallo Josefine Schmitz,
auch bei selbständig Tätigen erfolgt eine regelmäßige Kontrolle der Hinzuverdienstgrenzen. Maßgebendes Einkommen sind die steuerrechtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bzw. aus selbständiger Arbeit - je nach beabsichtigter Tätigkeit) - also der "Gewinn".
Diese Einkünfte werden in der jährlichen Höhe, so wie im Steuerbescheid aufgeführt, berücksichtigt und für ein monatliches Einkommen pauschal durch zwölf geteilt. Bei dieser pauschalen Berechnung ist ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht möglich - die Jahresgrenze wird also nicht um zwei Monatsbeträge erhöht.
Wenn Sie von diesem zweimaligen Überschreiten Gebrauch machen wollten, dann müssten Sie Ihren Gewinn monatlich nachweisen. Natürlich werden auch diese Angaben später mit dem Steuerbescheid verglichen und müssen am Ende die selbe Summe ergeben. Und man kann nicht im Laufe eines Jahres zwischen pauschaler und monatlicher Betrachtung hin und her wechseln - wenn die monatlichen Beträge nachgewiesen sind, dann sind auch diese maßgebend, auch wenn dann möglicherweise in einem dritten Monat die Grenze überschritten wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einige Hinweise geben - ansonsten würde sich vielleicht eine individuelle persönliche Beratung in einer unserer Beratungsstellen anbieten.