Liebe Florenta,
die vorgenannten Grundsätze gelten, wenn ein einkommensgerechter Beitrag zu bestimmen ist (siehe § 165 Abs. 1 SGB VI). Hier sind wir aber bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts, wenn nach Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit Versicherungspflicht eintritt.
Es gilt deswegen das Prinzip der vorausschauenden Betrachtungsweise (vgl. eingehend BSG vom 27.07.2011, AZ: B 12 R 15/09 R). Für den interessierten Laien werden hier die Grundsätze dargestellt:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0005.html#doc1577450bodyText31
Sofern Sie also erst im Laufe des betreffenden Kalenderjahres VORAUSSCHAEND BETRACHTET davon ausgehen konnten, dass Ihre Einkünfte REGELMÄSSIG den DURCHSCHNITTLICHEN Betrag von 450 Euro überschreiten werden, bestimmt diese Erkenntnis den Zeitpunkt des Wechsels zur Versicherungspflicht. War dieses Überschreiten des durchschnittlichen Einkommens überhaupt nicht absehbar und ist auch weiterhin kein entsprechendes Einkommen ZU ERWARTEN, liegt unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen weiter Versicherungsfreiheit vor.
Ein Widerspruch dürfte also erfolgversprechend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam