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Experten-Antwort

Selbständig und Rentenbeiträge

von Florenta03.01.2020 | 17:33
239 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich habe mich rückwirkend bei der Rentenversicherung als Selbständige mit Beitragspflicht angemeldet. Bisher hatte ich immer unter 450 Euro Gewinn, daher dachte ich, dass ich mich nicht anmelden muss. Nun hatte ich mehr und habe den Einkommensteuerbescheid dazugelegt. Ist es nicht auch so, dass der Einkommensteuerbescheid erst gilt, wenn er vorliegt? Die Beitragsabteilung hat mir aber nicht ab Ausstellungsdatum des Einkommensteuerbescheides, sondern ab Steuerjahr eine Rechnung geschickt. Was gilt denn jetzt? Danke Florenta

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Liebe Florenta,

die vorgenannten Grundsätze gelten, wenn ein einkommensgerechter Beitrag zu bestimmen ist (siehe § 165 Abs. 1 SGB VI). Hier sind wir aber bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts, wenn nach Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit Versicherungspflicht eintritt.

Es gilt deswegen das Prinzip der vorausschauenden Betrachtungsweise (vgl. eingehend BSG vom 27.07.2011, AZ: B 12 R 15/09 R). Für den interessierten Laien werden hier die Grundsätze dargestellt:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0005.html#doc1577450bodyText31

Sofern Sie also erst im Laufe des betreffenden Kalenderjahres VORAUSSCHAEND BETRACHTET davon ausgehen konnten, dass Ihre Einkünfte REGELMÄSSIG den DURCHSCHNITTLICHEN Betrag von 450 Euro überschreiten werden, bestimmt diese Erkenntnis den Zeitpunkt des Wechsels zur Versicherungspflicht. War dieses Überschreiten des durchschnittlichen Einkommens überhaupt nicht absehbar und ist auch weiterhin kein entsprechendes Einkommen ZU ERWARTEN, liegt unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen weiter Versicherungsfreiheit vor.

Ein Widerspruch dürfte also erfolgversprechend sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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3 Antworten

****am 03.01.2020 | 20:09
Hallo Florenta, wenn Du die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt hast, sieh mal hier besonders unter Pkt. 7.7 https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Kleiner Trost für Dich, das Einkommen aus dem jetzt vorgelegten Steuerbescheid wird jetzt auch für die Berechnung des Beitrages für das lfd. Kalenderjahres zugrunde gelegt werden, bis der nächste Steuerbescheid vorliegt, aber je nach Höhe des Gewinns lt. Steuerbescheid könnte auch der halbe Regelbeitrag für die ersten 3 Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewählt werden. Weiter viel Erfolg in deiner Selbständigkeit
Florentaam 06.01.2020 | 11:16
Zitat von **** anzeigenausblenden
Herzlichen Dank für den Link. Ich habe unter Punkt 7.7 folgendes gefunden: "Für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen für vergangene Zeiträume ist die Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide als Nachweise für das Arbeitseinkommen erforderlich. Der Zeitpunkt, zu dem das sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebende Arbeitseinkommen für die Pflichtbeitragsberechnung berücksichtigt werden kann ist - nach der Rechtslage ab 01.01.1996 - anhand des Ausfertigungsdatums des Einkommensteuerbescheides beziehungsweise des Datums der Vorlage beim Rentenversicherungsträger zu bestimmen." Das unterstützt ja meine Infos, dass immer nur das Ausfertigungsdatum greift. Also müsste ich doch erst Beiträge nachzahlen (vorher hatte ich immer unterhalb von 450 Gewinn), ab dem Einkommensteuerbescheid, der oberhalb von 450 Euro ist und ab dem Zeitpunkt, wenn er bei mir eintrifft (also bei mir erst ab 2019 und nicht ab 2017, wie im Bescheid steht). Oder? Danke Florenta
****am 06.01.2020 | 12:10
Hallo Florenta, siehe aber unter 7.7 letzter Abs. "Sind noch einkommensgerechte Pflichtbeiträge rückwirkend für das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu fordern, sind grundsätzlich die Einkünfte aus den von dem selbständig Tätigen vorzulegenden Unterlagen nach § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 6.2.6). Sofern der Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Veranlagungsjahr bei der rückwirkenden Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht dem Versicherten bereits vorliegt, kann der Einkommensteuerbescheid gegebenenfalls als Schätzgrundlage verwendet werden." Hättest Du ab Beginn der Versicherungspflicht/Beitragspflicht bereits einkommensgerechte Beiträge gezahlt und würde anschließend durch den Steuerbescheid ein höheres Einkommen festgestellt werden, dann würde dieses tatsächliche Einkommen ab Datum der Ausfertigung des Steuerbescheides für die Beitragsberechnung die Grundlage bilden. Bei Dir wurde aber rückwirkend die Versicherungspflicht/Beitragspflicht festgestellt, also kann das Einkommen lt. Steuerbescheid für die Beitragsberechnung verwendet werden. Noch einen schönen Tag
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