Selbständige unterliegen u. a. dann der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständige Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Die erste Voraussetzung (kein Arbeitnehmer) ist bei Ihnen wahrscheinlich erfüllt. Nach Ihren Schilderungen vermute ich auch, dass die zweite Voraussetzung (nur einen Auftraggeber) gegeben ist. Bei der Beurteilung spielt es keine Rolle, ob Ihr Auftraggeber eine Person oder eine Erbengemeinschaft ist. Die Tätigkeit als Arbeitnehmer spielt für die Feststellung der Versicherungspflicht als Selbständiger ebenfalls keine Rolle. Vielmehr käme es zu einer Mehrfachversicherung.
Die abschließende Prüfung, ob Sie nach der Regelung für Selbständige mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig werden, muss in jedem Fall der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger vornehmen. Dazu empfehle ich Ihnen den Vordruck V 020 auszufüllen und zur Prüfung an diesem Rentenversicherungsträger zu übersenden. Den Vordruck finden Sie im Internet der Deutschen Rentenversicherung unter der Rubrik "Formulare --> Versicherung --> Pflicht- und freiwillige Versicherung