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Selbständige mit einem Auftraggeber

von Falk19.02.2010 | 22:23
846 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin als Teilzeitkraft mit 50 % im öffentlichen Dienst beschäftigt ( Bruttogehalt mtl. ca. 1.800 €, Steuerklasse 5 ) . Für ein im Familienbesitz befindliches Mehrfamilienhaus das mir zu 1/6 gehört mache ich bereits jetzt die Hausverwaltung. Aus dieser Tätigkeit erziele ich steuerliche Einkünfte von jährl. ca. 100 €. Jetzt ist geplant, dass ich für ein Objekt meines Vaters bei dessen Tod als Testamentsvollstrecker die Verwaltung eines MFH ( 14 Einheiten ) übernehmen soll, an dem ich nicht als Erbe beteiligt bin. Für diese Tätigkeit soll ich 10 % der Kaltmieten erhalten ( ca. 1.000 € mtl. abzgl. steuerlich absetzbarer Kosten -Fahrtkosten , Arbeitsmittel, Arbeitszimmer etc. ) . Falle ich in diesem Fall mit den Einnahmen aus der Testamentsvollstreckung unter die Regelung für Selbständige mit einem Auftraggeber.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Selbständige unterliegen u. a. dann der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständige Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Die erste Voraussetzung (kein Arbeitnehmer) ist bei Ihnen wahrscheinlich erfüllt. Nach Ihren Schilderungen vermute ich auch, dass die zweite Voraussetzung (nur einen Auftraggeber) gegeben ist. Bei der Beurteilung spielt es keine Rolle, ob Ihr Auftraggeber eine Person oder eine Erbengemeinschaft ist. Die Tätigkeit als Arbeitnehmer spielt für die Feststellung der Versicherungspflicht als Selbständiger ebenfalls keine Rolle. Vielmehr käme es zu einer Mehrfachversicherung.

Die abschließende Prüfung, ob Sie nach der Regelung für Selbständige mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig werden, muss in jedem Fall der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger vornehmen. Dazu empfehle ich Ihnen den Vordruck V 020 auszufüllen und zur Prüfung an diesem Rentenversicherungsträger zu übersenden. Den Vordruck finden Sie im Internet der Deutschen Rentenversicherung unter der Rubrik "Formulare --> Versicherung --> Pflicht- und freiwillige Versicherung

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Rentenversicherungsbeiträge müssen Sie als Selbständiger allein zahlen. Das sind derzeit 19,9 % der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit. Diese Beiträge werden zusätzlich zu den Beiträgen aus der abhängigen Beschäftigung Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben.

Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung über das Vorliegen der Versicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit der für Sie zuständige Rentenversichertungsträger trifft.

1 Antworten

Falkam 22.02.2010 | 21:15
Vielen Dank für die Info. Mein Auftraggeber ist ja eigentlich der Erblasser, da der Erbe aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung über das Immobilienvermögen nicht verfügen darf. Wer trägt dann die Versicherungsbeiträge ? Gehen diese komplett zu meinen Lasten oder ist es dann wie ein Angestelltenverhältnis ( mit Urlaubsanspruch etc. ) mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung ?
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