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Experten-Antwort

Selbständige mit einem Auftraggeber und DRV-Befreiung

von Anna01.10.2014 | 12:53
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5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Selbständige mit einem Auftraggeber und habe mich vor dem 31.12.2012 aufgrund einer Anstellung eines Arbeitnehmers mit 401,-- EUR von der DRV befreien lassen. Jetzt kommt mein Steuerberater auf mich zu, dass ich das Einkommen meiner Angestellten auf 451,-- EUR anheben muss, ansonsten werde ich mit meiner Tätigkeit als Selbständiger mit einem Auftraggeber wieder versicherungspflichtig in der DRV. FRAGE: Wenn man sich von der DRV als Selbständiger mit einem Auftraggeber aufgrund einer Anstellung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer befreien hat lassen und die Grenzen für geringfügige Beschäftigungen verändern sich in der Zukunft, muss ich dann das Einkommen meiner AN auf die neue Grenze anpassen, damit die versicherungsfreiheit für mich erhalten bleibt? Ist aufgrund der letzen Änderung eine Anhebung des AN-Einkommens zu 01.01.2015 von 401,-- EUR auf 451,-- EUR zwingend notwendig? Wo ist festgehalten, dass das AN-Einkommen angepasst werden muss, damit der AG seine Versicherungsfreiheit in der DRV nicht verliert?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna,

bei der Regelung, dass weiterhin keine Versicherungspflicht für Selbstständig Tätige entsteht, sofern Sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nach der am 31.12.2012 gültigen Rechtslage beschäftigen, handelt es sich um eine dauerhafte Bestandsschutzregelung.

§ 229 Abs. 7 Satz 1 SGB VI besagt, dass der beschäftigte Arbeitnehmer die Geringfügigkeitsgrenze, die am 31.12.12 galt, überschreiten muss, damit der Selbstständige nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Am 31.12.12 wurde die Grenze mit einem Verdienst über 400 EUR monatlich überschritten.

Hier der Gesetzestext: § 229 Absatz 7 Satz 1 SGB VI

(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist.

Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab 01. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

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4 Antworten

Matze72am 01.10.2014 | 13:38
Sie waren bisher von der Versicherungspflicht nicht befreit sondern ganz einfach "nicht versicherungspflichtig". § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Wenn ein selbständig Tätiger im Wesentlich und auf Dauer für nur einen Auftraggeber tätig ist (b), besteht Versicherungspflicht, wenn im Zusammenhang mit der Selbständigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird (a). Nur dadurch, dass Sie bisher jemanden beschäftigt haben, der mehr als 400,- EUR verdient haben, waren Sie als Selbständiger nicht versicehrungspflichtigt. Jetzt, vielleicht haben Sie dass mitbekommen, hat sich die Geringfügigkeitsgrenze vonn 400,- EUR auf 450,- EUR monatlich erhöht. Insofern hat Ihr Steuerberater vollkommen recht; hat es Ihnen aber vermutlich nur blöd erklärt: Wenn Sie ihren Angestellten weiterhin nur 401 EUR zahlen, ist er geringfügig und somit "nicht versicherungspflichtig". Die Übergangsregelung der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze in diesen Fällen endet zum 31.12.2014. Das heißt, wenn Sie ab 01.01.2015 in Ihrer selbständigen Tätigkeit weiterhin nicht der versicherungspflicht unterliegen wollen, müssen Sie Ihrem Angestellten mehr als 450,- EUR brutto zahlen (Die Übergangsvorschriften für die Gleitzonenregelung wurden analog angepasst)
Matze72am 01.10.2014 | 18:25
Nachtrag: Sollten Sie dann tatsächlich der grundsätzlichen Versicherungspflicht nach o.g. genannter Vorschrift unterliegen, ist dann erst in einem zweiten Schritt über die Möglichkeit einer Befreiung nachzudenken. OB sie sich denn auch befreien lassen können, können Sie an Hand von § 6 Abs. 1a, Abs. 4 SGB VI nachlesen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html Meines Erachtens eigentlich verständlich geregelt. Wenn Sie Fragen hierzu haben, fragen Sie einfach.
Annaam 07.10.2014 | 09:26
Vielen Dank für die Antwort. Habe ich es richtig verstanden, dass ich als Arbeitgeber mit einem Auftraggeber meiner Arbeitnehmerin ab 01.2015 mehr als 450,-- EUR zahlen muss, um weiter von der Versicherungspflicht befreit zu sein?
Annaam 07.10.2014 | 09:26
Vielen Dank für die Antwort. Habe ich es richtig verstanden, dass ich als Arbeitgeber mit einem Auftraggeber meiner Arbeitnehmerin ab 01.2015 mehr als 450,-- EUR zahlen muss, um weiter von der Versicherungspflicht befreit zu sein?
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