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Experten-Antwort

Selbständige mit nur einem Auftraggeber

von Mustermann17.06.2020 | 12:47
261 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber ist man von der RVpflicht befreit, wenn man einen versicherungspflichtigen AN oder mehrere geringfügigbeschäftigte AN, die in Summe mehr als 450 € erhalten, beschäftigt. Muss diese Befreiung der DRV gemeldet werden oder ist diese Befreiung automatisch durch die DEÜV-Anmeldung der AN gegeben? Wenn sie separat gemeldet werden muss, wie meldet man diese? Formlos oder mit einem Formular?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sofern Sie nach Erfüllung der Voraussetzungen erstmals der Versicherungspflicht unterfallen, kann möglicherweise auf Antrag eine weitergehende Befreiung von der Versicherungspflicht für die Dauer von bis zu 3 Jahren erfolgen.

Um zu vermeiden, dass Sie wegen Versäumung der Antragsfrist von 3 Monaten möglicherweise für die Zwischenzeit noch Beiträge zahlen müssen, sollten Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen, sobald Sie absehen können, dass Sie versicherungspflichtig werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Fritzam 18.06.2020 | 13:55
Hallo, die Versicherungspflicht für diejenigen Selbständigen, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind _und_ gleichzeitig aber keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ist in § 2 Nr. 9 SGB VI geregelt. In dem Moment, wo Sie jedoch einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (oder geringfügig Beschäftigte, mit Entgelten vom mehr als 450 EUR mtl.) beschäftigen, fallen Sie automatisch aus dem Personenkreis des o.g. § heraus. Eine Befreiung ist daher nicht notwendig bzw. möglich (wovon auch, wenn keine Versicherungspflicht von Haus aus mehr besteht) Meldung beim RV-Träger (§ 190a SGB VI) nur erforderlich, wenn Versicherungspflicht eintreten würde, oder die Prüfung zur eigenen Rechtssicherheit wünschen (Formularnummer V0023). Hinweis: Für die ersten 3 Jahre kann man sich (im Falle der Versicherungspflicht) auch pauschal befreien lassen (V0050) Gruß, Fritz
Schadeam 18.06.2020 | 14:36
Ergänzung: wenn Sie bislang Beiträge als Selbständiger mit einem Auftraggeber bezahlt haben (weil Sie bislang keinen AN hatten), dann ist es natürlich notwendig, dass Sie der DRV mitteilen wenn Sie nun einen Arbeitnehmer angestellt haben. Das kann formlos geschehen (tun Sie dies nicht weiß die DRV nämlich nichts davon....).
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