Der Hausgewerbetreibende übt eine gewerbliche Arbeit nach Auftrag aus, und zwar in seiner eigenen Arbeitsstätte, also räumlich getrennt von der Betriebsstätte des Auftraggebers. Der Hausgewerbetreibende übt eine eigene gewerbliche Arbeit aus; er kann sich nicht allein auf das Delegieren und Steuern der Arbeit im Sinne einer kaufmännischen Leitung des Betriebes beschränken. Die Beschäftigung von Hilfskräften ist allerdings möglich, ohne dass er seinen sozialversicherungsrechtlichen Status verliert.
Der Hausgewerbetreibende arbeitet grundsätzlich für fremde Rechnung, er verwertet also die hergestellten bzw. bearbeiteten Produkte nicht selbst. Hausgewerbetreibende nehmen eine Zwischenstellung zwischen abhängig Beschäftigten und den sonstigen Selbständigen ein. Sie unterliegen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Umfang, Art und Reihenfolge der Arbeit keinen Weisungen, sind aber durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet, wie sie typisch ist für Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu anderen selbständig Tätigen trägt nicht der Hausgewerbetreibende, sondern dessen Auftraggeber das Unternehmerrisiko.