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Selbständige Tätigkeit

von Unwissender09.02.2010 | 11:41
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Was ist unter dem Begriff "Hausgewerbetreibende" im § 2 SGB VI zu verstehen?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Hausgewerbetreibende übt eine gewerbliche Arbeit nach Auftrag aus, und zwar in seiner eigenen Arbeitsstätte, also räumlich getrennt von der Betriebsstätte des Auftraggebers. Der Hausgewerbetreibende übt eine eigene gewerbliche Arbeit aus; er kann sich nicht allein auf das Delegieren und Steuern der Arbeit im Sinne einer kaufmännischen Leitung des Betriebes beschränken. Die Beschäftigung von Hilfskräften ist allerdings möglich, ohne dass er seinen sozialversicherungsrechtlichen Status verliert.

Der Hausgewerbetreibende arbeitet grundsätzlich für fremde Rechnung, er verwertet also die hergestellten bzw. bearbeiteten Produkte nicht selbst. Hausgewerbetreibende nehmen eine Zwischenstellung zwischen abhängig Beschäftigten und den sonstigen Selbständigen ein. Sie unterliegen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Umfang, Art und Reihenfolge der Arbeit keinen Weisungen, sind aber durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet, wie sie typisch ist für Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu anderen selbständig Tätigen trägt nicht der Hausgewerbetreibende, sondern dessen Auftraggeber das Unternehmerrisiko.

4 Antworten

Meister Properam 09.02.2010 | 12:32
Klinkenputzer
Renten-Fachmannam 09.02.2010 | 12:35
Personenkreis der Hausgewerbetreibenden: Hausgewerbetreibende sind nach der Legaldefinition des § 12 Abs. 1 SGB IV selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Hausgewerbetreibende üben demnach eine gewerbliche Arbeit nach Auftrag aus, und zwar in der eigenen Arbeitsstätte, also räumlich getrennt von der Betriebsstätte des Auftraggebers. Es handelt sich dabei um die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Gütern aufgrund einer Abrede mit dem Auftraggeber über Art, Beschaffenheit und Menge der Güter sowie über den Preis. Zu dem so genannten Personenkreis gehört nicht derjenige, der ohne beauftragt zu sein arbeitet (also "auf Vorrat") oder der unmittelbar an den Endverbraucher verkauft. Der Hausgewerbetreibende übt eine eigene gewerbliche Arbeit aus; er kann sich nicht allein auf das Delegieren und Steuern der Arbeit im Sinne einer kaufmännischen Leitung des Betriebes beschränken. Die Beschäftigung von Hilfskräften ist allerdings möglich, ohne dass er seinen sozialversicherungsrechtlichen Status verliert. Hausgewerbetreibende arbeiten grundsätzlich für fremde Rechnung, sie verwerten also die hergestellten beziehungsweise bearbeiteten Produkte nicht selbst. Eine vorübergehende Arbeit für eigene Rechnung - also unmittelbar für den Arbeitsmarkt - ist jedoch unschädlich. Als vorübergehend kann die Tätigkeit angesehen werden, wenn sie in ihrem zeitlichen oder mengenmäßigen Umfang gegenüber der für Auftraggeber erbrachten Arbeit nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Als unschädlicher Anteil der Arbeit für eigene Rechnung gelten 10 vom Hundert des Umsatzes beziehungsweise der Arbeitszeit. Hausgewerbetreibende nehmen eine Zwischenstellung zwischen abhängig Beschäftigten und den sonstigen Selbständigen ein. Sie unterliegen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Umfang, Art und Reihenfolge der Arbeit keinen Weisungen, sind aber durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet, wie sie typisch ist für Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu anderen selbständig Tätigen trägt nicht der Hausgewerbetreibende, sondern dessen Auftraggeber das Unternehmerrisiko.
Lalaam 10.02.2010 | 06:25
ganz einfach Handwerker^^ wie zBsp.: Friseur, Maurer und Betonbauer. Alle Personen die in die Handwerkskammer mit einem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen sind.
Horstam 10.02.2010 | 08:56
Ne eben nicht... Handwerker fallen nich unter den Begriff Hausgewerbetreibender. Wie aus der Antwort des Experten hervor geht, handelt es sich um selbständige mit nur einem Auftraggeber (Handelsvertreter usw.)
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