Ich bin in der Zeit vom 01. November 2008 bis 02. März 2010 selbständig freiberuflich tätig gewesen.
Einen Antrag auf Pflichtversicherung (V020) für selbständig Tätige habe ich bereits vor der Gründung gestellt.
Die DRV hat daraufhin wie folgt beschieden:
1) "Nach §4 Abs.2 des Sozialgesetzbuches - (SGB VI) -
sind Selbständige auf Antrag versicherungspflichtig, wenn und solange sie eine selbständige Tätigkeit ausüben."
2) "Ab 01.11.2008 besteht
Versicherungsfreiheit nach §5 Abs. 2 SGB VI, weil nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird."
Wie ist dies zu verstehen?
Bedeutet der erste Satz, dass meinem Antrag auf Pflichtversicherung entsprochen wurde?
Da ich gehalten bin, regelmäßig meine Einkommensteuerbescheide der DRV vorzulegen, spricht dies ja eigentlich sehr für die Bewilligung meines Antrages, sodass ich mich also im Status der "Pflichtversicherung auf Antrag" befinde, oder nicht?
So weit, so klar,
wenn da nicht Satz 2 wäre, der von meiner Versicherungsfreiheit nach §5 Abs. 2 SGB VI spricht.
Es ist richtig, dass ich in den ersten Geschäftsjahren die typischen Anlaufverluste bei Gründung zu tragen hatte und leider bislang auch keine 400,00 EUR Gewinn verzeichne.
Fazit: große Verwirrung!
Bin ich nun "versicherungspflichtig auf Antrag nach "§ 4 Abs 2 SGB VI"
oder aber
"versicherungsfrei nach "§ 5 Abs. 2 SGB VI"???