Als selbständig tätiger Handwerker in einer Personengesellschaft mit einem zulassungspflichtigen Betrieb (Meisterpflichtig) besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht.
Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nach einer Pflichtbeitragseinzahlung von mindestens 18 Jahren. Hierzu zählen auch Zeiten der Berufsausbildung, Wehrdienst sowie Pflichtbeitragseinzahlung vor der selbständigen Tätigkeit.