Hallo Lisa,
unter Bezugnahme auf die einschlägigen Härtefallregelungen ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht im Einzelfall durchaus denkbar. Wie jedoch auch den vorgehenden Beiträgen bereits zu entnehmen ist, ist dies letztlich eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts. Der Rentenversicherungsträger hat hierauf grundsätzlich keine Einflussmöglichkeit.