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Selbständiger Lehrer / Trainer

von Kaizen14.01.2008 | 22:12
1333 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag zusammen, heute habe ich erstmals bei der Rentenversicherung angerufen und nachfolgendes gefragt: Zum 30.06.08 habe ich nach 27 Beitragsjahren gekündigt und möchte mich als Trainer / Lehrer selbständig machen. Ich fragte den Experten am Telefon, ob ich nach § 6 SGB VI Punkt 3 mich für einen Zeitraum von 3 Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen kann. Er meinte das wäre möglich aber ich sei doch gar nicht mehr versicherungspflichtig, weil ich schon deutlich mehr als 216 Monatsbeiträge eingezahlt habe. Jetzt bin ich verunsichert denn ich finde im Internet nur Hinweise, dass diese Regelung ausschließlich für selbständige Handwerker gilt. Wie denken die Leser dieses Forums? In den letzten Beiträgen dieses Monats zu dem Thema schreibt Bernhard gar nichts von der grundsätzlichen Freistellungmöglichkeit in den ersten 3 Jahren nach Existenzgründung. Stimmt das denn nicht? In den Vorjahren habe ich auch schon nebenberuflich als Lehrer gearbeitet, dabei aber niemals mehr als 4800 € im Jahr gehabt. Gilt die 3-Jahres-Befreiungsregel dann für mich ab 1.07.08 oder könnte die Rentenversicherung in meinem Fall sagen: "Tut uns leid, die 3-Jahres-Regelung gilt nicht ab Beginn Selbständigkeit - sondern sobald Sie den ersten Euro Gewinn damit eingefahren haben? Vielen Dank für Eure Antwort!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Gesetzgeber verfährt mit verschieden Selbständigen in Bezug auf die Versicherungspflicht unterschiedlich. Leider macht es das für die betroffene Personengruppe schwierig zu durchschauen.

Bei selbständig tätigen Lehrern (= Personen die ein Wissen oder Fertigkeiten vermitteln im weiteren Sinne) besteht eine kategorische Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch wenn bereits eine anderweitige ausreichende Absicherung existiert, zum Beispiel aus Beamtenverhältnis oder Vermögen.

Versicherungspflicht kann bei Selbständigen erst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze eintreten (Gewinn monatlich über 400,-- Euro).

Auch bei Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigten (Bruttoeinkommen > 400,-- Euro monatlich) in Ihrem Betrieb führt zum Wegfall der Versicherungspflicht.

Eine befristete Befreiung für die ersten drei Jahre kommt nur für selbständig Tätige mit einem Auftraggeber in Betracht.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 216 Monaten Beitragszahlung kann nur von Handwerkern beantragt werden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Sicher kann es sein, dass Sie als Lehrer mit nur einem Auftraggeber tätig sind. Hier wird aber vorrangig auf die Lehrtätigkeit abgestellt.

Ergo: soweit Sie mehr als geringfügig tätig sind, besteht in Ihrer Tätigkeit als Lehrer oder Trainer ab Beginn Versicherungspflicht zur Rentenversicherung.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

2 Antworten

no nameam 15.01.2008 | 06:18
Selbstständige Lehrer sind grds. versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Ich nehme an, Sie meinen die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI? Diese können Sie nur beantragen und erhalten, sofern Sie an einer nichtöffentlichen Schule oder Anstalt beschäftigt sind, und Ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder ähnlichem eine Versorgung im Alter und bei EM zusteht. Die Regelung mit dem 216. Pflichtbeitrag gilt meines Wissens nur für Handwerker. Die 3-Jahres-Regelung ist eine andere, als Sie vermuten. Sie können sich in Ihrer Eigenschaft als Junghandwerker/Jungunternehmer dafür entscheiden, in den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nur den halben Regelbeitrag für Selbstständige zu zahlen. Würden Sie also z. B. die Tätigkeit morgen aufnehmen, also am 16.01.2008, dann läuft Ihre Jundhandwerker-/Jungunternehmereigenschaft von 01.01.2009 bis 31.12.2011. Natürlich im Zeitraum vom 16.01.2008 bis 31.12.2008 auch schon. Versicherungspflichtig sind Sie natürlich nur, wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (400 € pro Monat).
Rosannaam 15.01.2008 | 10:16
Hallo Kaizen, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI für 3 Jahre (ab Beginn der selbst. Tätigkeit) möglich. Sie müssen folgendermaßen vorgehen: Melden Sie sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem zuletzt zuständigen RV-Träger (MELDEPFLICHT nach § 190 a SGB VI !). Und beantragen Sie gleichzeitig die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI. Der RV-Träger prüft dann, ob Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 ODER 9 SGB VI besteht UND ob Sie für die Dauer von 3 Jahren befreit werden können. Nach Nr. 9 wären Sie versicherungspflichtig, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit KEINEN vers.pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen UND auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftragggeber tätig sind. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für EINEN Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragssverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolgt (in der Regel länger als 1 Jahr). Ergo: Ob Sie einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht haben, hängt von vielen Faktoren ab und kann nur individuell geprüft werden. Mit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach Zahlung des 216. Monats hat dies rein gar nichts zu tun! Gilt nur für die Handwerkerversicherungspflicht. MfG Rosanna
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