Der Gesetzgeber verfährt mit verschieden Selbständigen in Bezug auf die Versicherungspflicht unterschiedlich. Leider macht es das für die betroffene Personengruppe schwierig zu durchschauen.
Bei selbständig tätigen Lehrern (= Personen die ein Wissen oder Fertigkeiten vermitteln im weiteren Sinne) besteht eine kategorische Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch wenn bereits eine anderweitige ausreichende Absicherung existiert, zum Beispiel aus Beamtenverhältnis oder Vermögen.
Versicherungspflicht kann bei Selbständigen erst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze eintreten (Gewinn monatlich über 400,-- Euro).
Auch bei Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigten (Bruttoeinkommen > 400,-- Euro monatlich) in Ihrem Betrieb führt zum Wegfall der Versicherungspflicht.
Eine befristete Befreiung für die ersten drei Jahre kommt nur für selbständig Tätige mit einem Auftraggeber in Betracht.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 216 Monaten Beitragszahlung kann nur von Handwerkern beantragt werden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Sicher kann es sein, dass Sie als Lehrer mit nur einem Auftraggeber tätig sind. Hier wird aber vorrangig auf die Lehrtätigkeit abgestellt.
Ergo: soweit Sie mehr als geringfügig tätig sind, besteht in Ihrer Tätigkeit als Lehrer oder Trainer ab Beginn Versicherungspflicht zur Rentenversicherung.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.