Die Frage von Frau Reiss wurde bereits erschöpfend beantwortet.
Zu ergänzen wäre hierzu, dass bei einer Rentenfestsetzung unter Berücksichtigung eines geschätzten Einkommens zum gegebenen Zeitpunkt vom Rentenversicherungsträger eine Überprüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen erfolgen wird, sobald der Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird.
Bei abweichenden Einkommensbeträgen ist der unter Vorbehalt zu erteilende Rentenbescheid zurückzunehmen. Etwaige Überzahlungen werden zurückgefordert.