Auch im Verhältnis zu Slowenien gelten seit dem 01.05.2004 die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften. Nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, in der Regel den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.
Für Sie gelten somit aufgrund der Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit in Slowenien ausschließlich die slowenischen Rechtsvorschriften. Zeitgleich MÜSSEN Sie sich NICHT in Deutschland versichern.
Nach den geltenden europäischen Rechtsvorschriften werden für den Erwerb eines Leistungsanspruchs die in einem anderen EU/EWR-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn Sie auch in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt haben.
Zu beachten ist ferner, dass jeder Staat eine Rente nur aus seinen Versicherungszeiten zahlt, sofern die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind. Bei Versicherungszeiten von weniger als 1 Jahr in einem Land können sich Besonderheiten ergeben.