Für die Zeit des ALG II-Bezuges waren Sie versicherungspflichtig. Die Beiträge zahlte das Jobcenter. Die Zeit wird als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Für das Versicherungsverhältnis als Selbständiger ergibt sich hierdurch keine Änderung. D.h., die selbständige Tätigkeit ist versicherungsfrei.