Bei Selbständigen zählt zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenze der steuerrechtliche Gewinn:
Bei Selbständigen, die zur Buchführung verpflichtet sind (oder freiwillig Bücher führen) gilt als der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Formel:
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
./. Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ Entnahmen im Wirtschaftsjahr
./. Einlagen im Wirtschaftsjahr
= Gewinn
Sofern kein Gewinn anfällt, ist auch kein Arbeitseinkommen vorhanden.
Der Gewinn darf aber pro Monat 400,- EUR nicht überschreiten.