Hallo.
Ich beziehe eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn ich mich nun z.B. als Betreuer selbstständig mache, dann muss ich doch in keine private Krankenversicherung gehen, da ich ja über die Rente krankenversichert bin, oder?
Gruß
Hallo.
Ich beziehe eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn ich mich nun z.B. als Betreuer selbstständig mache, dann muss ich doch in keine private Krankenversicherung gehen, da ich ja über die Rente krankenversichert bin, oder?
Gruß
Hallo Henriette,
lediglich der Status Ihrer gesetzlichen KV wird sich ändern, wenn Sie eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausüben und der steuerrechtliche Gewinn über 5400 EUR/Jahr liegt. Dann werden Sie freiwilliges Mitglied der KV, die Beiträge werden nach Ihren Gesamteinkünften festgelegt/Sie zahlen direkt an die KV, von der Rente wird kein KV/PV-Beitrag mehr abgezogen, sie erhalten von der DRV sogar noch 7,3 % von der Rente oben drauf.
Aber, sprechen Sie dieses Szenario bitte vorher mit Ihrer KV durch, da bei selbständiger Tätigkeit 'enorme' Mindestbeiträge geleistet werden müssen - unabhängig vom tatsächlichen (kleinen) Gewinn.
Und letztendlich müssen Sie auch noch darauf achten, die Hinzuverdienstgrenzen der teilweisen EM-Rente einzuhalten.
Gruß
w.
W*lfgang hat Recht, es kann passieren, dass Ihre Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner infolge der selbständigen Tätigkeit endet.
Die selbständige Tätigkeit gilt als hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung sowie vom zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Die Anzeige oder Genehmigung eines Gewerbes können dabei ebenso Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit sein, wie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb. Dem zeitlichen Umgang nach, ist eine selbständige Tätigkeit als hauptberuflich anzusehen, wenn sie (einschließlich mtl. Vor- und Nacharbeiten) mindestens 18 Wochenstunden umfasst. Jedoch kann auch bei einem geringeren Zeitaufwand eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden, und zwar immer dann, wenn die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellen. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
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