Ich gehe davon aus, dass Sie eine umgewertete Invalidenrente beziehen, die seit 1.1.92 als Erwerbsunfähigkeitsrente gilt. Ihre Hinzuverdienstgrenze liegt dann bei 350 Euro (1/7 der Bezugsgröße.
Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbstständiger Tätigkeit ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens gemäß dem entsprechenden Steuerbescheid bzw. ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme von der kalenderjährlichen Betrachtungsweise gilt, wenn die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres (z. B. wegen Aufnahme oder Aufgabe eines selbstständigen Gewerbebetriebes oder Wechsel von einer abhängigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit) ausgeübt wird.
Weist der Versicherte sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um z. B. von dem zweimaligen Überschreitensrecht Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nach-gewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt.
Über die zu erwartende Einkommenshöhe soll der Betroffene Unterlagen, wie z. B. den letzten Einkommensteuerbescheid etc., vorlegen. Die Vorlage der Einkommens-teuerbescheide soll regelmäßig erfolgen. Die Nachweispflicht über die Höhe des selbstständigen Einkommens obliegt dem Rentenbezieher.
Liegt der für die Beurteilung benötigte Steuerbescheid noch nicht vor, sollte der Ver-sicherte über die Einkommenshöhe eine Erklärung abgeben und nachweisdienliche Unterlagen vorlegen.
In Betracht kommen insbesondere
- Bestätigung des Steuerberaters über die voraussichtlichen Einkünfte,
- Bestätigung von Beratungsstellen bei Berufsverbänden von Selbstständigen über das künftige Einkommen,
- eigene gewissenhafte Schätzung des Selbstständigen,
- Bestätigung des Finanzamtes, dass die angegebenen Einkünfte auch der Veranlagung der Einkommensteuervorauszahlungen zu Grunde liegen.
In diesen Fällen ist der Rentner darauf hinzuweisen, dass eine spätere Überprüfung der angenommenen Einkünfte anhand des Einkommensteuerbescheides erfolgen wird. Überzahlte Rentenbeträge werden zurückgefordert.
Ich rate daher dringend zu einem kurzen Schreiben an Ihren Sachbearbeiter, der für Ihren Rentenvorgang verantwortlich ist. Lassen Sie sich die Hinzuverdienstgrenze schriftlich bestätigten.