Den Ausführungen von "-_-" können wir uns anschließen. Nicht jeder Selbständige unterliegt automatisch der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung, sondern nur diejenigen, die unter den Personenkreis nach § 2 SGB 6 fallen.
Fallen Sie jedoch unter den Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen, sind Sie auch verpfllichtet, sich innerhalb drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu melden, unabhängig vom voraussichtlichen Gewinn. Vielmehr prüft der Rentenversicherungsträger, ob evtl. Versicherungsfreiheit aufgrund Geringfügigkeit vorliegt.