Zitiert von: Geringfügig
Ich bin Freiberufler mit einem Gewinn von unter 400 Euro im Monat. Nun habe ich gelesen, man muss sich spätestens nach 3 Monaten der Selbstständigkeit bei der
DRV melden.
Prüfen Sie erst einmal, ob Sie überhaupt zu dem von der Meldepflicht betroffenen Personenkreis gehören.
§ 190a SGB 6 erfasst folgende Selbständige, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind:
– nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB 6
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Ski-, Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte/Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen, sofern sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen),
– nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB 6
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Krankenschwestern, Krankenpfleger, überwiegend auf ärztlicher Anordnung tätige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten),
– nach § 2 S. 1 Nr. 3 SGB 6
Hebammen und Entbindungspfleger und
– nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6
Selbständige mit einem Auftraggeber (vormals als sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige beschrieben), die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Der so definierte Personenkreis der Selbständigen zeichnet sich danach nicht durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr durch die o. g. typischen Tätigkeitsmerkmale aus.