selbstständig tätig Honorardozent

von
Aliana

Hallo,
ich habe jetzt die Möglichkeit angeboten bekommen, zwischen ein bis viermal im Jahr (jeweils zwischen 1-5 Tagen), als Lehrbeauftragter im Rahmen der freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit/nebenamtlich als Dozent tätig zu werden (neben meiner regulären angestellten Teilzeittätigkeit im öffentlichen Dienst und meinem Minijob, angestellt auf 450 Euro Basis).

Leider ist es nach Auskunft der DRV derzeit nicht möglich, zeitnah einen persönlichen Beratungstermin zu erhalten. Um mich für oder gegen dieses Angebot zu entscheiden, bitte ich in ganz unten stehender Frage um eine Antwort der DRV Experten dieses Forums.

Für einen Teil der Lehrbeauftragtentätigkeit würde ich wahrscheinlich eine Freistellung durch meinen AG erhalten.
Mir ist klar, dass Einkünfte aus einer Vergütung des Lehrauftrags einkommenssteuererklärungspflichtig sind und bei der Einkommensteuererklärung in der Rubrik Einkünfte aus selbständiger Arbeit angegeben werden müssen. Diese Nebentätigkeit wird bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro im Jahr im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei eingeschätzt und würde auch so bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Der Steuerfreibetrag ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gleichermaßen nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Daraus ergibt sich für mich, dass alle Honorareinkünfte, die über dem „Übungsleiterfreibetrag“ von 3000 Euro liegen gem. § 2 SGB VI grundsätzlich einer Versicherungspflicht unterliegen, sofern keine Versicherungsfreiheit gem. § 5 SGB VI besteht.

Nun meine konkrete Frage dazu:
Der „Verdienst“ für die o.g. Tätigkeit als selbstständiger Dozent (der nach Abzug der Übungsleiterpauschale i.H.v. 3000 Euro/Jahr hinausgeht) kann somit 1-3 mal pro Jahr zwischen ca. 250 bis zu 1790 Euro betragen. Die Jahressumme i.H.v. 5400 Euro (Übungsleiterpauschale nicht mit einberechnet), die lt. Rentenversicherung als geringfügig eingestuft wird, wird dabei nicht überschritten. Ist es richtig, dass dann keine Rentenversicherungsbeiträge für diese Tätigkeit zu entrichten sind, auch dann nicht, wenn 1-3 mal im Jahr die Monatsgrenze von 450 € überschritten wird, aber definitiv die Jahressumme in Höhe von 5400,00 € nicht überschritten wird?

MfG Alina

von
Abschläge

Hallo Alina,

mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, in Ihrem Fall also der Minijob und die Dozententätigkeit.

Insofern wird Ihr Konstrukt so nicht funktionieren, da Sie den Betrag von 450 EUR/5400 EUR übersteigen.

Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie bei der minijobzentrale

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/04_mehrere_beschaeftigungen/node.html

und können sich für eine für Sie verbindliche Einstufung auch an Ihre zuständige DRV direkt wenden.

Viel Erfolg und alles Gute!

von
Alina

Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Da es sich beim Minijob um eine angestellte Tätigkeit handelt, kann ich die Antwort nicht nachvollziehen, da meiner Information nach mein 450€-Minijob eine abhängige Beschäftigung ist, aber eine freiberufliche Tätigkeit selbstständig ist. Selbstständige Tätigkeiten und abhängige Beschäftigungen werden doch in der Sozialversicherung grundsätzlich getrennt betrachtet, also auch nicht zusammengerechnet- oder? MfG Alina

von
Abschläge

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/gra_sgb004_p_0008.html#doc1576184bodyText42

Wie gesagt, im Zweifelsfall lassen Sie die Versicherungsfreiheit von der DRV klären.

Beachten Sie auch, dass jedoch nicht der 'Umsatz' maßgeblich ist, sondern das Honorar abzüglich der für diese Tätigkeit anrechenbare Kosten. Hier orientiert die DRV sich anhand der steuerrechtlichen Behandlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit.

Experten-Antwort

Hallo Aliana,

eine abschließende versicherungsrechtliche Beurteilung der von Ihnen angedachten selbständigen Tätigkeit ist mir im Rahmen dieses Forums zwar leider nicht möglich, im Allgemeinen ist hierzu jedoch folgendes festzustellen:

Soweit die selbständige Tätigkeit nicht berufsmäßig und innerhalb eines Kalenderjahres aufgrund vertraglicher Regelung oder ihrer Eigenart nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage und ausgeübt wird (§ 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), handelt es sich um eine kurzfristige selbständige Tätigkeit, welche nach § 5 Abs. 2 S.1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei ist. Dies gilt dann auch ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit - diese dürfen dann also auch über der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € im Monat liegen.

Wird die selbständige Tätigkeit nicht nur kurzfristig im Sinne der o. g. Regelung oder berufsmäßig ausgeübt, würde Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI eintreten, soweit die Tätigkeit mehr als geringfügig (entgeltliche Geringfügigkeit = mehr als 450 €/Monat) ausgeübt wird. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt hierbei vor, wenn das steuerrechtlich zu berücksichtigende Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht überschreitet (§ 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB IV). Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitseinkommens und in den Fällen, in denen saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitseinkommen erzielt werden, kann der regelmäßige Betrag nach aktuellem Recht grundsätzlich durch Schätzung beziehungsweise durch eine Durchschnittsberechnung unter Berücksichtigung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze ermittelt werden.

Wichtig: Sind Sie sich unsicher, ob die Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt wird und daher möglicherweise Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten könnte, sind Sie aufgrund § 190a SGB VI verpflichtet, sich spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger (hier: DRV Bund) zu melden. Dieser prüft dann individuell unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob Versicherungspflicht (oder ggf. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt.

Zur Frage der Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen/Tätigkeiten ist folgendes zu beachten:

Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB IV sowie geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt für geringfügige selbständige Tätigkeiten entsprechend. Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) und geringfügige selbständige Tätigkeiten werden jedoch nicht zusammengerechnet.

von
W°lfgang

Zitiert von: Experte/in
(...)

Ergänzend:

Im Zweifelsfall Fragebogen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0023.html

ausfüllen - ab damit an die DRV, Entscheidung abwarten ...dann braucht es auch kein vorlaufendes Beratungsgespräch.

Gruß
w.

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