Hallo,
ich habe jetzt die Möglichkeit angeboten bekommen, zwischen ein bis viermal im Jahr (jeweils zwischen 1-5 Tagen), als Lehrbeauftragter im Rahmen der freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit/nebenamtlich als Dozent tätig zu werden (neben meiner regulären angestellten Teilzeittätigkeit im öffentlichen Dienst und meinem Minijob, angestellt auf 450 Euro Basis).
Leider ist es nach Auskunft der DRV derzeit nicht möglich, zeitnah einen persönlichen Beratungstermin zu erhalten. Um mich für oder gegen dieses Angebot zu entscheiden, bitte ich in ganz unten stehender Frage um eine Antwort der DRV Experten dieses Forums.
Für einen Teil der Lehrbeauftragtentätigkeit würde ich wahrscheinlich eine Freistellung durch meinen AG erhalten.
Mir ist klar, dass Einkünfte aus einer Vergütung des Lehrauftrags einkommenssteuererklärungspflichtig sind und bei der Einkommensteuererklärung in der Rubrik Einkünfte aus selbständiger Arbeit angegeben werden müssen. Diese Nebentätigkeit wird bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro im Jahr im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei eingeschätzt und würde auch so bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Der Steuerfreibetrag ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gleichermaßen nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Daraus ergibt sich für mich, dass alle Honorareinkünfte, die über dem „Übungsleiterfreibetrag“ von 3000 Euro liegen gem. § 2 SGB VI grundsätzlich einer Versicherungspflicht unterliegen, sofern keine Versicherungsfreiheit gem. § 5 SGB VI besteht.
Nun meine konkrete Frage dazu:
Der „Verdienst“ für die o.g. Tätigkeit als selbstständiger Dozent (der nach Abzug der Übungsleiterpauschale i.H.v. 3000 Euro/Jahr hinausgeht) kann somit 1-3 mal pro Jahr zwischen ca. 250 bis zu 1790 Euro betragen. Die Jahressumme i.H.v. 5400 Euro (Übungsleiterpauschale nicht mit einberechnet), die lt. Rentenversicherung als geringfügig eingestuft wird, wird dabei nicht überschritten. Ist es richtig, dass dann keine Rentenversicherungsbeiträge für diese Tätigkeit zu entrichten sind, auch dann nicht, wenn 1-3 mal im Jahr die Monatsgrenze von 450 € überschritten wird, aber definitiv die Jahressumme in Höhe von 5400,00 € nicht überschritten wird?
MfG Alina