Der Physiotherapeut A (geb.1967) ist seit 01.01.2002 überwiegend nach ärztlichen Anordnungen selbstständig erwerbstätig und beschäftigt seit 01.01.2002 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (B). Er ist deshalb seit 01.01.2002 nicht rentenversicherungspflichtig (vgl. § 2 Satz 1 Nr.2 SGB VI). Ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers liegt nicht vor. Aus wirtschaftlichen Gründen kann der Physiotherapeut A den Arbeitnehmer B ab 01.04.2008 nicht mehr beschäftigen.
Fragen:
Wird der Physiotherapeut A ab 01.04.2008 rentenversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI obwohl er 2002 mit einem privaten Versicherungsunternehmen vertraglich für Erwerbsminderung und Alter vorgesorgt hat?
Sofern der Physiotherapeut A ab 01.04.2008 rentenversicherungspflichtig werden sollte: Besteht irgendeine Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen? Wenn ja, welche und unter welchen Voraussetzungen?
Kann der Physiotherapeut A die privaten Vorsorgeversicherungen vorzeitig ohne finanzielle Nachteile kündigen (ähnlich wie in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 205 Abs.2 VVG idF ab 01.01.2008)?
Bitte nach Möglichkeit die Rechtsgrundlagen angeben.
Vielen Dank und freundliche Grüße