Hallo Helferin,
grds. ist es erforderlich, dass eine Mitteilung an die DRV notwendig wird, wenn eine selbständige Tätigkeit neben dem Bezug einer EM-Rente aufgenommen wird. Sie haben die Möglichkeit dies schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Sachbearbeitung wird Ihnen dann, falls erforderlich, weitere Unterlagen/Formulare zusenden, um das monatliche Einkommen feststellen zu können. Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbstständiger Tätigkeit ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens gemäß dem entsprechenden Steuerbescheid bzw. bei Erstfestsetzung der Rente ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens in Ansatz zu bringen, sofern die Tätigkeit im Jahr 12 Mon. ausgeübt wurde. Im Folgejahr wird der Steuerbescheid durch die Rentensachbearbeitung von Ihnen angefordert, um zu prüfen, ob sich Änderungen in den Einkünften im Vgl. zur Schätzung ergeben haben. Die Rente wird dann ggf. neu berechnet.