Als Hinzuverdienst bei Selbständigen gilt der nach dem Steuerrecht ermittelte Gewinn - so wie es das Finanzamt mit Steuerbescheid feststellt.
Als Nachweis ist der Steuerbescheid vorzulegen. Der dort aufgeführte (Jahres-)Betrag aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft wird in einen mtl. Betrag umgerechnet (i.d.R. Jahresbetrag durch 12).
Grundsätzlich dürfen Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des medizinisch festgestellten Rest-Leistungsvermögen ausüben.