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Experten-Antwort

Selbstständigkeit bei voller Erwerbsminderungsrente

von Svenja20.10.2014 | 13:28
886 Ansichten
3 Antworten

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Da Minijobs in meinem erlernten Beruf nicht üblich sind, würde ich neben der Erwerbsminderungsrente gerne auf freiberuflicher selbstständiger Basis arbeiten. Dass ich dabei die 450 Euro Grenze einhalten und die DRV darüber informieren muss, ist klar (brutto oder netto?). Gibt es sonst noch etwas zu beachten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Als Hinzuverdienst bei Selbständigen gilt der nach dem Steuerrecht ermittelte Gewinn - so wie es das Finanzamt mit Steuerbescheid feststellt.

Als Nachweis ist der Steuerbescheid vorzulegen. Der dort aufgeführte (Jahres-)Betrag aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft wird in einen mtl. Betrag umgerechnet (i.d.R. Jahresbetrag durch 12).

Grundsätzlich dürfen Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des medizinisch festgestellten Rest-Leistungsvermögen ausüben.

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2 Antworten

Matze72am 20.10.2014 | 13:56
Es wird das Arbeitseinkommen herangezogen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (siehe Einkommensteuerbescheid). Hier vertiefend nachzulesen ab R3 ff. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… 15 Arbeitseinkommen 5 79 Des Weiteren müssen Sie (in der Theorie) den Stundenumfang von 15h/wöchentlich beachten. Definitiv müssen Sie Ihren "Mitteilungspflichten und Mittwirkungspflichten" nachkommen und der RV auch Bescheid geben (z.B. u.a. mit einer Gewerbeanmeldung oder einer steuerlichen Anmeldung beim Finanzamt).
Herz1952am 20.10.2014 | 18:06
Hallo Svenja, bitte Krankenkasse fragen wegen Beiträgen. Gewerbliche Einkünfte und Freiberuflich Einkünfte sind KV/PV-pflichtig und müssen in voller Höhe vom Versicherten alleine getragen werden. Es gibt nur eine geringe Frei - G r e n z e - . Es sei denn, Sie sind über der Bemessungsgrenze zur KV/PV. Herz1952
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