Hallo Thomas Moll,
User “Franzosenrente60” und “Uuuuups” haben es prinzipiell bereits zutreffend dargestellt.
Der Schutz einer Erwerbsminderungsrente ist versicherungsrechtlich gegeben, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Bei zuvor durchgehende Pflichtbeitragszahlung würde dieser Schutz also spätestens nach einer Lücke von 2 Jahren verloren gehen. Um den Schutz aufrecht zu erhalten, müssten also weiterhin Pflichtbeiträge gezahlt werden. Im Falle einer selbständigen Tätigkeit wäre dies über die sog. Antragpflichtversicherung möglich. Aber auch eine weitere (zusätzliche) versicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt diesen Zweck. Dies könnte auch eine geringfügige Beschäftigung sein, bei der auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wird.
Eine Besonderheit stellt noch die Sonderregelung des bereits erwähnten § 241 SGB VI dar. Hiernach ist die Erfüllung der Voraussetzung „drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls“ nicht erforderlich, wenn bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (5 Jahre mit Beiträgen) erfüllt wurde und seit diesem Zeitpunkt jeder Monat mit
- Beitragszeiten (Pflicht – oder freiwillige Beiträge, wie auch der von Ihnen genannte freiwillige Mindestbeitrag),
- beitragsfreien Zeiten,
- Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
- Berücksichtigungszeiten,
- Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
- Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
belegt ist.
Im Zweifel sollten Sie sich individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe beraten lassen.