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Experten-Antwort

Selbstständigkeit / Erhaltung der bisherigen Ansprüche

von Thomas Moll10.06.2012 | 08:46
2818 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, seit dem 01.06.2012 bin ich selbstständiger Berater einer Bausparkasse und beschäftige eine sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeiterin. Bis zur Aufnahme der Selbstständigkeit habe ich 26 Jahre, ohne Unterbrechung, in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Meine Fragen zu der vorgenannten Situation sind nun folgende: 1. Was passiert mit den bisher erworbenen Rentenansprüchen und den Ansprüchen auf Berufsunfähigkeitsabsicherung wenn ich nichts unternehme ? 2. Ich habe von einem freiwilligen Mindestbeitrag in Höhe von rund 80 € gelesen, was bewirkt diese Zahlung (possitiv / negativ) in Bezug auf den Erhalt der Ansprüche auf Rente und Berufsunfähigkeit ? Viele Grüße Thomas Moll

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thomas Moll,

User “Franzosenrente60” und “Uuuuups” haben es prinzipiell bereits zutreffend dargestellt.

Der Schutz einer Erwerbsminderungsrente ist versicherungsrechtlich gegeben, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Bei zuvor durchgehende Pflichtbeitragszahlung würde dieser Schutz also spätestens nach einer Lücke von 2 Jahren verloren gehen. Um den Schutz aufrecht zu erhalten, müssten also weiterhin Pflichtbeiträge gezahlt werden. Im Falle einer selbständigen Tätigkeit wäre dies über die sog. Antragpflichtversicherung möglich. Aber auch eine weitere (zusätzliche) versicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt diesen Zweck. Dies könnte auch eine geringfügige Beschäftigung sein, bei der auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wird.

Eine Besonderheit stellt noch die Sonderregelung des bereits erwähnten § 241 SGB VI dar. Hiernach ist die Erfüllung der Voraussetzung „drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls“ nicht erforderlich, wenn bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (5 Jahre mit Beiträgen) erfüllt wurde und seit diesem Zeitpunkt jeder Monat mit

- Beitragszeiten (Pflicht – oder freiwillige Beiträge, wie auch der von Ihnen genannte freiwillige Mindestbeitrag),

- beitragsfreien Zeiten,

- Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,

- Berücksichtigungszeiten,

- Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder

- Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992

belegt ist.

Im Zweifel sollten Sie sich individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

FranzosenRente60am 10.06.2012 | 09:21
Guten Tag Herr Moll. Den Schutz vor Berufsunfähigkeit gibt es bei der staatlichen Rente nicht mehr, wenn Sie nach dem 02.01.1961 geboren sind. Ihnen ist jede Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Was Sie meinen ist der Verlust des Schutzes vor Erwerbsminderung. Den verlieren Sie, wenn Sie 2 Jahre nicht mehr in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben. Ob Sie durch freiwillige Zahlungen diesen Schutz aufrechterhalten können, hängt noch von anderen Faktoren ab. Wie z.B., ob Sie vor 1984 bereits 5 Jahre eingezahlt haben und ob Sie nie länger arbeitslos waren. usw. Das erklärt Ihnen aber am besten am Montag ein Experte der DRV. FranzosenRente60
Uuuuupsam 10.06.2012 | 16:12
Im § 241 SGB VI gibt es eine Sonderregelung für die Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dazu sollten Sie sich anhand des eigenen Versicherungskontos individuell beraten lassen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Außerdem besteht die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung für Selbständige nach § 4 Abs. 2 SGB 6. Nach ihr haben nicht nur vorübergehend selbständig tätige Personen die Möglichkeit, auf fristgebundenen Antrag hin der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
FranzosenRente60am 10.06.2012 | 20:04
Als dem pflichtversicherten gleichgestellter zahlt er aber bei weitem mehr als 80 Euro im Monat. Nämlich den Rentenbeitragssatz aus seinem Bruttoeinkommen. Ich glaube nicht dass das das ist, was der TO möchte. FranzosenRente60
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