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Experten-Antwort

SGB 6 – § 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

von Dennis23.02.2018 | 18:40
559 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, werden bei Erwerbsminderungsrenten nur 33 anstatt 36 Monate für die nach SGB 6 – § 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung angerechnet? Habe 21 Monate Fachschulzeit und 12 anstatt 15 Monate Ausbildungszeit angerechnet bekommen. 21 Puls 12 gleich 33 Oder geht es bei einer Erwerbsminderungsrente auch 21 plus 15 gleich 36 Monate nach SGB 6 – § 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung Liebe Grüße Dennis

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Dennis,

wie User „W*lfgang“ bereits ausgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für die Gesamtleistungsbewertung die ersten 36 Kalendermonate in einer Art Nebenrechnung hochgewertet (vgl. Nebenrechnung auf einem Schmierzettel).

Wenn diese Nebenrechnung nicht durchgeführt werden würde, wären die Entgeltpunkte für die Gesamtleistungsbewertung zu niedrig und die beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten würden zu niedrig bewertet werden.

Die tatsächliche Bewertung erfolgt dann mit dem Durchschnittswert aus der Grundbewertung oder Vergleichsbewertung.

Warum bei Ihnen nicht die ersten 36 Kalendermonate einer beruflichen Ausbildung und Fachschulausbildung bewertet wurden, kann so einfach nicht beantwortet werden. Es kommt auf Ihre tatsächlichen Verhältnisse an.

Es ist daher empfehlenswert, sich mit Ihrer Rentenauskunft oder Rentenbescheid in der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle ausführlich informieren zu lassen.

Bei einem Sprechtag, der von der Deutschen Rentenversicherung vor Ort durchgeführt wird, macht eine Beratung wenig Sinn, da pro Beratungsgespräch nur ein begrenzte Zeit von 20 Minuten zur Verfügung steht.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

W*lfgangam 23.02.2018 | 19:25
Hallo Dennis, das eine ist die Gesamtleistungsbewertung für die Ermittlung des maßgebenden max. höchsten 'Durchschnittswerts', das andere die tatsächliche Bewertung der im Einzelnen vorhanden damit zu bewertenden Zeiten. Da es da dann auch zu 'Überschneidungen' dieser Zeiten kommen kann, kommt es vor, hier (Vermutung) bereits vorrangig eine Anrechnungszeit AFG mit der 'Ausbildungszeit' konkurriert und damit nur 12 statt 15 Monate zu bewerten sind - 3 Monate aus der Ausbildungszeit sind an anderer Stelle/andere Zeit bereits aufgewertet worden. Ihre Rentenauskunft bzw. der Rentenbescheid gibt darüber in den Berechnungsanlagen im Detail Auskunft. Gruß w.
Ingoam 24.02.2018 | 11:32
Bei mir sind es auch keine 36 Monate. Nur 35. Weil 1 Monat ist beitragsgemindert, also gemischt mit Arbeitslosigkeit im Jahre 1986. Und 80 % Gesamtleistungsbewertung für Arbeitslosigkeit ist besser als 75 % incl. Obergrenze von 0,75 EP. Deshalb zählt hier die 80 %. Und es bleiben nur 35 von 36 möglichen Monaten übrig.
Dennisam 26.02.2018 | 10:59
Danke für eure Antworten, Wolfgang und Ingo haben ja konkrete Beispiele gegeben warum es so sein kann. Um es individuell konkret zu wissen muss man wie der Experte sieht ein Beratungstermin holen. Fange
Dennisam 26.02.2018 | 11:00
Danke für eure Antworten, Wolfgang und Ingo haben ja konkrete Beispiele gegeben warum es so sein kann. Um es individuell konkret zu wissen muss man wie der Experte sieht ein Beratungstermin holen. Fange
W*lfgangam 26.02.2018 | 23:45
...'Schmierzettel' - das war einfach süß/aber Echtleben/so gehts nur! :-)) ...tzzz, dafür haben vielleicht Azubi's Zeit, aber nicht gestandene/alternde Berater - die verschmieren sich nicht einfach so, die brechen gleich den StiftUP *g Gruß w.
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