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Also meiner Meinung nach beginnt die Frist erst mit dem Urteil. Denn da wird schließlich auch erst ein tatsächlicher Anspruch festgestellt. Vgl § 44 SGB IWann war das Gerichtsurteil? Verzinsung beginnt erst nach 6 Monaten wenn nachgewiesen wird das alle erforderlichen Unterlagen zur Berechnung vorgelegen haben.Und die vollständigen Unterlagen werden meisten ja nicht erst beim SG-Urteil vorliegen, sondern bereits zum usprunglüchen Bescheid, gegen dem zum einen Widerspruch und anschließend Klage eingereicht wurde. Da Gerichtsurteile sich regelmäßig hinziehen, sind wir schön längst in der Zinsphase.
Tja und wenn dort keine Auskunft erteilt wird, weder mündlich noch schriftlich so das man wieder vors SG muss, um vollstrecken zu lassen? Was soll der "Ratschlag"?Hallo Leser, bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
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