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SGB VI § 237 ( 2 )

von Basis19.02.2009 | 09:44
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SGB VI § 237 ( 2 ) 2.1 ----- während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, 2.3 ------ während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist. Frage bitte; zu 2.1. ist das so immer noch gültig ? zu 2.3 ------ hier steht aber bei ( 1.3 ) nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos. Was bitte ist nun richtig oder besser gefragt, was gilt - die 52 Wochen Zeiten ab 58 J. + 6 Monate. Oder, die Zeit ab dem 58 Lebensjahr ( 12 Monate ) Um es auf den Punkt zu bringen; nach 2.3 - wäre man sodann 59 Jahre, hätte also Anspruch auf die Rente mit 60 ( weitere Voraussetzungen für diese Rentenart lassen wir mal aussen vor ) Bei jedoch 1.3 wäre man ( nicht auf die Woche genau gerechnet ) aber bereits 59,5 Jahre. Rechnet man nunmehr jeden Monat mit 4 Wochen, Bei 1.3 wären dies = 715 Monate - bis zur Erfüllung der Voraussetzung Bei 2.3 wären dies = 692 Monate - bis zur Erfüllung der Voraussetzung

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

G r u n d s ä t z l i c h gilt nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.

Nach § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählen bestimmte Zeiten, in denen objektive oder subjektive Arbeitslosigkeit nicht vorlag oder in denen Versicherte nicht als Arbeitslose galten, dennoch für das Erfordernis der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit mit.

Somit stellt § 237 Abs.2 Satz 1 Nr. 1,2 und 3 eine S o n d e r r e g e l u n g dar.

Nun zu § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3:

Nach § 52 a Abs. 2 SGB II gelten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Vollendung des 58.Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos. Derartige Zeiten können damit f r ü h e s t e n s nach Vollendung des 59.Lebensjahres vorliegen.

Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 59.Lebensjahrs während des Bezuges von Arbeitslosengeld II objektiv und subjektiv arbeitslos waren und nur aufgrund der Regelung des 53 a SGB II nicht als Arbeitslose galten, zählen für das Erfordernis der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit mit. Damit wird sichergestellt, dass Versicherte aufgrund der Regelung des § 53 a Abs. 2 SGB II keine Nachteile für den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entstehen.

Da es sich um einen sehr komplexen Sachverhalt handeln kann(!), wird eine persönlich Beratung empfohlen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Grundsätzlich werden alle Zeiten der sujektiven und objektiven Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 58.Lebensjahres und 6 Monaten zu den 52 Wochen gezählt.

Wird nach dem 58.Lebensjahr Arbeitslosengeld II für 12 Kalendermonate bezogen, gilt der Versicherte nach Ablauf dieser 12 Kalendermonat nicht mehr arbeitslos.

Damit würden diese Zeit auch nicht zu den 52-Wochen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zählen.

Aber § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 stellt sicher, dass diese Zeit trotzdem zu den 52-Wochen Arbeitslosigkeit zählen.

6 Antworten

Oder soam 19.02.2009 | 13:33
2.1 ist noch immer gültig, muss aber durch den letzten Satz desselben Absatzes gesehen werden: ..., wenn die ALO vor dem 01.01.2008 begonnen und der Vers. vor dem 02.01.1950 geboren ist. Desweiteren brauchen Sie für den Rentenanspruch eben 52 Wochen (bzw. 364 Tage) ALO nach der Vollend. Ihres 58 1/2. Lebensjahres - ob am Stück oder in Scheiben ist eigentlich egal?! Ggf. sind Sie am 60. eben schon länger als 52 Wo. ALO oder eben erst später?! Ihre Monatsrechnung verstehe ich nicht - ist eher was für Schiko. - der 'denkt' glaube ich in ähnlichen Dimensionen - nix für ungut ;-)
Basisam 19.02.2009 | 15:10
Danke, aber mit Verlaub,,in einem anderen Treat sagen die EXPERTEN - man gilt ja nur als arbeitslos in der Statistik, ist also nach wie vor objektiv arbeitslos- und jetzt wird hier behauptet, das die sog. 314 Tage sodann erst nach dem 59 Lebensjahr anfangen zu laufen. Da beisst sich doch die Katze in den Schwanz. Entweder ich bin ab dem 58 Lebensjahr arbeitslos gemeldet - dann gelten die 364 - oder doch nicht sondern erst ab dem 59 Lebensjahr. Meine Schiko/se :-) Frage war; erfülle ich diese 364 bereits v. 58 -59 oder erst ab 58,5 -----bis.
Oder soam 20.02.2009 | 07:37
...NACH Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt (mindestens) 52 arbeitslos ... Das ist EINE der 5 Voraussetzungen für diese Rente - wie die Erfüllung (auch) aussehen kann steht den in den folgenden Absätzen!
Basisam 20.02.2009 | 14:12
Bringen wir es doch einmal auf den Punkt; geb.05/1950 - Vertrauensschutz 01.01.2004 -insgesamt 39 Vers. Jahre - Arbeitslos seit 01.01.2008. Kann ich aufgrund dem derzeit geltenden Recht ( Gesetzt ) wenn die Arbeitslosigkeit bis zum 05/2010 anhält und ich bis dahin eingemeldet bei der Agentur f. Arbeit,,,,, mit 60 Jahre in Rente gehen, ja oder nein ?
KSCam 20.02.2009 | 18:55
ja mit 18% Abschlag
Frauam 22.02.2009 | 23:38
. . . und die sonstigen Bedingungen für eine Frauenrente mit 60 Jahren erfüllen, allerdings mit 18 % Abzug wie KSC schon schrieb. Gruß
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