G r u n d s ä t z l i c h gilt nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.
Nach § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählen bestimmte Zeiten, in denen objektive oder subjektive Arbeitslosigkeit nicht vorlag oder in denen Versicherte nicht als Arbeitslose galten, dennoch für das Erfordernis der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit mit.
Somit stellt § 237 Abs.2 Satz 1 Nr. 1,2 und 3 eine S o n d e r r e g e l u n g dar.
Nun zu § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3:
Nach § 52 a Abs. 2 SGB II gelten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Vollendung des 58.Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos. Derartige Zeiten können damit f r ü h e s t e n s nach Vollendung des 59.Lebensjahres vorliegen.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 59.Lebensjahrs während des Bezuges von Arbeitslosengeld II objektiv und subjektiv arbeitslos waren und nur aufgrund der Regelung des 53 a SGB II nicht als Arbeitslose galten, zählen für das Erfordernis der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit mit. Damit wird sichergestellt, dass Versicherte aufgrund der Regelung des § 53 a Abs. 2 SGB II keine Nachteile für den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entstehen.
Da es sich um einen sehr komplexen Sachverhalt handeln kann(!), wird eine persönlich Beratung empfohlen.