SGB VI § 237 ( 2 )
2.1 ----- während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.3 ------ während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Frage bitte; zu 2.1. ist das so immer noch gültig ?
zu 2.3 ------ hier steht aber bei ( 1.3 ) nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos. Was bitte ist nun richtig oder besser gefragt, was gilt - die 52 Wochen Zeiten ab 58 J. + 6 Monate. Oder, die Zeit ab dem 58 Lebensjahr ( 12 Monate )
Um es auf den Punkt zu bringen; nach 2.3 - wäre man sodann 59 Jahre, hätte also Anspruch auf die Rente mit 60 ( weitere Voraussetzungen für diese Rentenart lassen wir mal aussen vor ) Bei jedoch 1.3 wäre man ( nicht auf die Woche genau gerechnet ) aber bereits 59,5 Jahre.
Rechnet man nunmehr jeden Monat mit 4 Wochen,
Bei 1.3 wären dies = 715 Monate - bis zur Erfüllung der Voraussetzung
Bei 2.3 wären dies = 692 Monate - bis zur Erfüllung der Voraussetzung