Im Absatz 1 stehen alle Voraussetzungen, um diese Rente zu bekommen.
Im Absatz 2 stehen Alternativen zur Arbeitslosigkeit von Absatz 1.
Im Absatz 3 steht, dass das Lebensalter auf 63 erhöht wird (ab Jahrgang 01/46).
In den Absätzen 4+5 stehen Vertrauensschutztatbestände (14.02.41; 45 Jahre, 01.01.2004).
Also Entschuldigung, soll das die Antwort eines Experten/in auf meine letzte Einlassung gewesen sein ?
Die Diskrepanz zwischen dem (1)3.a und (2)3 dürfte doch nicht nur auf mich persönlich zutreffen. Kann sich hier Niemand zu einer Antwort durchringen. ? Danke
Der Abs. 2 Nr. 3 betrifft ausschließlich "Harz 4 Empfänger" (erwerbsfähige Hilfebedürftige nach SGB II).
Diese gelten, wenn Sie nach 58 mind. 12 Wochen ALG II bekommen und nicht in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt worden sind, NICHT MEHR ALS ARBEITSLOSE. Sie können demnach - obwohl sie faktisch/weiterhin arbeitslos sind - die Altersrente nach Arbeitslosigkeit nicht bekommen.
Über den Abs. 2 Nr. 3 werden diese Personen wieder zu Arbeitslosen erklärt, unter den Bedingungen:
- ab 58 (oder später) mind. 12 Monate Hartz 4 Leistungen erhalten,
- dann zählt die Zeit ab (frühestens) 59 des weiteren Hartz 4 Bezugs bei den 52 Wochen Arbeitslosigkeit mit.
Das ist natürlich ein wenig gesetzgeberische Trickserei. Die Hartz 4 Empfänger werden ab 59 zu Nicht-Arbeitslosen erklärt (gut für die Statistik ;-) und, damit der Anspruch auf AR nach Arbeitslosigkeit nicht verloren geht, gelten sie für die 52-Wochen-Regelung ab frühesten 59 doch wieder als Arbeitslose. Somit liegen die 52 Wochen frühestens mit 60 vor.
Buchen Sie Rio mal besser wieder auf heimischen Baggersee um ;-))
Gruß
w.
Schade, denke der Aufenthalt am Zuckerhut hätte meinen alten Knochen ziemlich gut getan. ;-) Hier wird man trotz Vertrauensschutz zum Spielball nicht nur der Politik; weit schlimmer, den einzelnen Fallmanager/innen gegenüber. Werde die Angel. einmal beim BMAS anfragen, schau ma mal was dabei heraus kommt,, ihnen Wolfgang herzlichen Dank.