SGB VI § 309 Neufeststellung auf Antrag

von
VA

SGB VI § 309 Neufeststellung auf Antrag
Die Regelung des § 309 Abs. 3 SGB VI betrifft Renten, in denen Anrechnungszeiten aufgrund der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der Fassung bis zum 21.07.2017 (grundsätzlich keine Anrechnungszeit bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs) unberücksichtigt geblieben sind. Durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz wurde der Anrechnungszeitenausschluss zum 22.07.2017 auf Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) beschränkt (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VI, Abschnitt 2 und GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 1.1). Andere Anrechnungszeiten werden nicht mehr vom Anrechnungszeitenausschluss erfasst, sind also fortan berücksichtigungsfähig. Ausnahmsweise abweichend vom Neufeststellungsverbot allein aus Anlass einer Rechtsänderung (vergleiche § 306 Abs. 1 SGB VI) sollen von dieser Rechtsänderung auf Antrag auch Rentenberechtigte profitieren können, deren Rente vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung begann.

Was sagt diese Rechtsänderung genau aus.
Wer ist davon betroffen?

Danke

von
Vaa

...genau so wie es da steht. Ganz klar für Sie!

von
Genervter

Zitiert von: VA

SGB VI § 309 Neufeststellung auf Antrag
Die Regelung des § 309 Abs. 3 SGB VI betrifft Renten, in denen Anrechnungszeiten aufgrund der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der Fassung bis zum 21.07.2017 (grundsätzlich keine Anrechnungszeit bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs) unberücksichtigt geblieben sind. Durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz wurde der Anrechnungszeitenausschluss zum 22.07.2017 auf Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) beschränkt (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VI, Abschnitt 2 und GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 1.1). Andere Anrechnungszeiten werden nicht mehr vom Anrechnungszeitenausschluss erfasst, sind also fortan berücksichtigungsfähig. Ausnahmsweise abweichend vom Neufeststellungsverbot allein aus Anlass einer Rechtsänderung (vergleiche § 306 Abs. 1 SGB VI) sollen von dieser Rechtsänderung auf Antrag auch Rentenberechtigte profitieren können, deren Rente vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung begann.

Was sagt diese Rechtsänderung genau aus.
Wer ist davon betroffen?

Danke

Wer Rechtsänderung so genau zitieren kann, sollt auch in der Lage sein, das Recht entsprechend zu interpretieren.
Der Experte wird sich freuen, für Sie alles erklären zu dürfen!

von
Herz1952

Hallo VA,

es wäre zu umfangreich, wenn ich jetzt alles mit eigenen Worten erklären würde.
Daher empfehle ich Ihnen folgenden Link, der sich ausführlich mit Anrechnungszeiten beschäftigt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Anrechnungszeit

Alles Gute

von
Jonny

Zitiert von: Herz1952

Hallo VA,

es wäre zu umfangreich, wenn ich jetzt alles mit eigenen Worten erklären würde.
Daher empfehle ich Ihnen folgenden Link, der sich ausführlich mit Anrechnungszeiten beschäftigt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Anrechnungszeit

Alles Gute

Herz1952
Versuchen Sie es doch mal, wenn Sie es können. Der link ist jedenfalls nicht hilfreich!

von
Genervter

Zitiert von: Jonny

Zitiert von: Herz1952

Hallo VA,

es wäre zu umfangreich, wenn ich jetzt alles mit eigenen Worten erklären würde.
Daher empfehle ich Ihnen folgenden Link, der sich ausführlich mit Anrechnungszeiten beschäftigt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Anrechnungszeit

Alles Gute

Herz1952
Versuchen Sie es doch mal, wenn Sie es können. Der link ist jedenfalls nicht hilfreich!

Wie so oft, hat Herz1952 die Frage nicht verstanden und sinnlose Hinweise gegeben.
Herz1952 warten Sie heute die Antwort des Experten ab (in Zukunft besser immer).
So können Sie noch etwas über die Tiefen der Rentenberechnung lernen!

Experten-Antwort

Hallo VA,

eine Neufeststellung kommt in erster Linie in Betracht, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung, in der eine Zurechnungszeit enthalten war, in eine Folgerente (Altersrente bzw. Witwen-/Witwerrente) umgestellt wurde. Wenn nun während dieser Zurechnungszeit beispielsweise Krankengeld/Arbeitslosengeld gezahlt wurde, ist bei der Berechnung der Folgerente vor der Rechtsänderung am 22.07.2017 die Rentenbezugszeit nicht als Anrechnungszeit bewertet worden. Aufgrund der Rechtsänderung ist die Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit zu bewerten.

von
Horst33

Guten Tag,
ich bin Jahrgang 1953 und beziehe ab Juli 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Rentenbescheid erfolgte nach Anerkenntnis im September 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt ich Übergangsgeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld. Im Rentenbescheid wurden unter „Bewertung beitragsfreier Zeiten“ ausschließlich 117 Monate Zurechnungszeit ab 01.05.2000 ausgewiesen.
Kürzlich erfolgte der Bescheid über die Regelaltersrente (aufgrund eines Systemfehlers 6 Monate rückwirkend). Dieser Bescheid enthält zwar den Versicherungsverlauf, jedoch keine detaillierten Berechnungen der Entgeltpunkte. Die Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen zu Beginn der BU-Rente sind im Versicherungsverlauf nun als Pflichtbeitragszeiten und Zurechnungszeiten Rentenbezug ausgewiesen.
Die neu ausgewiesene Summe der Entgeltpunkte ist für mich nicht nachvollziehbar, weil die Berechnungen fehlen. Ohne den Zuschlag aus meiner späteren geringfügigen Beschäftigung ist die neue Summe der Entgeltpunkte jedoch etwas niedriger als die Summe der Entgeltpunkte bei der früheren BU-Rente.
Ich erwäge einen Überprüfungsantrag nach § 309 Absatz 3, habe aber Bedenken, dass sich die Rente nach Neufeststellung noch mehr verringern könnte.
Was würden mir die Experten im Forum raten? Vielen Dank im voraus für Ihre Hinweise.

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