SGB VI § 309 Neufeststellung auf Antrag
Die Regelung des § 309 Abs. 3 SGB VI betrifft Renten, in denen Anrechnungszeiten aufgrund der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der Fassung bis zum 21.07.2017 (grundsätzlich keine Anrechnungszeit bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs) unberücksichtigt geblieben sind. Durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz wurde der Anrechnungszeitenausschluss zum 22.07.2017 auf Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) beschränkt (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VI, Abschnitt 2 und GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 1.1). Andere Anrechnungszeiten werden nicht mehr vom Anrechnungszeitenausschluss erfasst, sind also fortan berücksichtigungsfähig. Ausnahmsweise abweichend vom Neufeststellungsverbot allein aus Anlass einer Rechtsänderung (vergleiche § 306 Abs. 1 SGB VI) sollen von dieser Rechtsänderung auf Antrag auch Rentenberechtigte profitieren können, deren Rente vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung begann.
Was sagt diese Rechtsänderung genau aus.
Wer ist davon betroffen?
Danke