Da bei Ihnen keine Beiträge im Bemessungszeitraum vorliegen kommt ausschließlich eine Berechnung nach einem tariflichen/ortsüblichen Arbeitsentgelt in Betracht.
Den Rententrägern liegen alle Tarifverträge vor, so dass man davon ausgehen kann, dass die Berechnung korrekt ist.
Sollten Sie dies anzweifeln können Sie dagegen Widerspruch einlegen.