Hallo Magda,
wie Sie den Beiträgen von Schade und Rentenfachmann entnehmen konnten, gibt es eine Ausnahmeregelung.
Grundsätzlich kann der Schutz wegen Erwerbsminderung in der gRV nur durch Zahlung von Pflichtbeiträgen aufrecht erhalten werden. Beachten Sie hierzu den Beitrag von Rentenfachmann. Als Selbständiger haben Sie in diesem Zusammenhang nur die eingeschränkte Möglichkeit zwischen dem Regelbeitrag (während der ersten drei Jahr halber Regelbeitrag) und der eingekommensgerechten Beitragszahlung zu wählen.
Für einige Personen gibt es allerdings eine Übergangsvorschrift, die im Beitrag von Schade angeklungen ist. Mit freiwilliger Beitragszahlung können diejenigen Personen Ihren EM-Anspruch aufrecht erhalten, die vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben ( z.B. 5 Jahre mit Beiträgen). Zusätzlich muß dann ab dem 01.01.1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sein.
Um diese Sachverhalte abprüfen zu können, empfehlen wir Ihnen sich mit einer Beratungsstelle der DRV in Verbindung zu setzen.
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