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Experten-Antwort

Sicherung der Mobilität gemäß §3 KfzHV

von Mike L27.02.2011 | 19:05
1602 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich befinde mich z.Z. in Umschulung und habe einen Antrag auf Beihilfe gemäß §3 KfzHV, auf Grund einer Schwerbehinderung 50% Merkz. G gestellt. Befundet wurde u.a. eine Enzündung des Zentralen Nervensystems und festgestellt wurde geunfähigkeit weniger als 4x200m täglich. Die DRV verweigert bis heute trotz anhänglicher Klage (entscheid frühestens 2014- dank überlasteter Gerichte) und eindeutiger Rechtslage die Beihilfe. Alle Unterlagen wurden beigebracht. Der med.Dienst der DRV könne leider in absehbarer Zukunft keine Entscheidung treffen. Nun meine Frage, wie soll ich mich verhalten, wenn mein jetziger Schrotthaufen (Renault 19 BJ.1988) endgültig den Geist aufgibt? Ich komme ohne KFZ weder in die Berufsschule, noch zum Ausbildungsbetrieb, da ich auf dem Dorf wohne und es keine zumutbare öffentliche Verbindung gibt. Einfach zu Hause bleiben und Krank schreiben lassen, bis die Damen und Herren sich entscheiden? Der Eigenerwerb ist ebenfalls unmöglich, von 800€ Übergangsgeld kann ich schlecht ein Auto kaufen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mike L.,

da bereits ein Klageverfahren anhängig ist, kann man nur auf den Ausgang dieses Klageverfahrens warten. Eine andere Möglichkeit gibt es leider nicht!

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

???am 28.02.2011 | 08:08
Die DRV hat sich doch bereits entschieden! Dass Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, steht auf einem anderen Blatt. Im übrigen geht es bei der Kfz-Hilfe nicht nur um den Umfang Ihrer Gehbehinderung sondern auch darum, inwieweit Sie in der Lage sind, öffentliche Verkaehrsmitel zu nutzen. Ob diese überhaupt verfügbar sind, spielt primär keine Rolle. Es gab sogar Zeiten, in denen wurden Anträge, bei denen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen (z.B. im ländlichen Raum) pauschal abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass man ja auch ohne Behinderung ein Kfz benötigen würde.
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