Hallo Frau Hengst,
die Vorschrift des § 243a Sozialgesetzbuch 6 (SGB 6) schließt Geschiedene, deren nachehelicher Unterhalt sich nach dem Recht des Beitrittsgebiets beurteilt (Art. 234 § 5 EGBGB) von Ansprüchen nach § 243 SGB 6 aus und verweist sie auf Ansprüche aus eigener Versicherung, das heißt auf Ansprüche aus den selbst zurückgelegten Zeiten, da regelmäßig auch ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist.
Die Leistung einer Unterhaltsrente, die nach dem Recht im Beitrittsgebiet bei einer gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung möglich war, ist im SGB 6 nicht vorgesehen.
Als scheidungsspezifische Leistung kann den Betroffenen lediglich die Erziehungsrente nach § 47 SGB 6 gezahlt werden, die in diesen Fällen auch zustehen soll, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden ist.
Ansonsten kann ich nur auf dei Beiträge von "oder so" und "uuuups" verweisen, nach derzeitigem Stand ist eine Änderung dieser Vorschriften nicht zu erwarten.