Hallo Helga,
sofern noch keine Aufforderung der Krankenkasse erfolgt ist, dass Ihrerseits ein Rentenantrag gestellt werden soll, besteht aus Sicht des Rentenversicherungsträgers keine Veranlassung dazu.
In der Regel wird Ihnen im Rahmen der Aufforderung, den Rentenantrag zu stellen, eine Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist können Sie den Antrag dann bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen. Bitte setzen Sie sich zu allen Fragen zum weiteren Anspruch auf Krankengeld mit der Krankenkasse in Verbindung.