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Experten-Antwort

sinnvoll

von Humpelstilzchen01.08.2011 | 14:12
1588 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich überlege, ob ich statt einer Altersrente für Schwerbeschädigte nicht lieber eine Erwerbsgemindertenrente beantrage. Grund=> ich pflege meine Frau und bekomme dafür Beiträge auf´s Rentenkonto geschrieben. Das endet wohl mit der Altersrente??? Bei einer Erwerbsgemindertenrente nicht??? Warum unterschiedliche Regelungen? Abzüge sind wohl bei beiden Renten gleich.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Regelung des § 96a SGB VI regelt die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Entgelt, das eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Entgelt nicht übersteigt ist k e i n schädliches Einkommen i.S. der o.g. Regelung.

Die zurückgelegten Pflegezeiten während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsminderung werden bei der nachfolgenden Rente berücksichtigt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Auch bei dem Bezug einer Altersteilrente ist das Versicherungsleben noch nicht abgeschlossen, so dass noch weitere Versicherungszeiten erworben werden können. Entscheidend ist, ob der Bezug einer Altersteilrente auch wirtschaftlich ist.

Bei dieser Entscheidungsfindung ist Ihnen sicherlich der zuständige RV-Träger behilflich. Anhand von Probeberechnungen ist diese Entscheidung einfach zu treffen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Vorsichtam 01.08.2011 | 15:21
Sollten Sie tatsächlich eine volle Erwerbsminderungsrente bekommen, wären daneben gezahlte Pflichtbeiträge für Pflegepersonen ggf. rentensteigernd bei späterer Umwandlung in eine Altersrente. Dies wäre noch wahrscheinlicher, wenn diese Pflegebeiträge nach dem 60.Lebensjahr liegen, da dann nicht parallel die in der Erwerbsminderungsrente berücksichtigte Zurechnungszeit liegt, die den Erwerbsgeminderten so stellt, als hätte er bis 60 den sog.Durchschnitt seines Erwerbslebens weiter verdient. Bei einer Alters(voll)rente gilt das Erwerbsleben als abgeschlossen und künftige Beiträge werden nicht mehr berücksichtigt, da der Altersrentner versicherungsfrei ist.
Ahnungam 01.08.2011 | 17:32
Wie alt sind Sie denn?
-/-am 01.08.2011 | 22:24
Unter Umständen könnte auch einer Altersteilrente in Frage kommen.
Deutsche Rentenversicherung
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