Die Regelung des § 96a SGB VI regelt die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Entgelt, das eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Entgelt nicht übersteigt ist k e i n schädliches Einkommen i.S. der o.g. Regelung.
Die zurückgelegten Pflegezeiten während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsminderung werden bei der nachfolgenden Rente berücksichtigt.