Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind künftig alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:
1.Baugewerbe
2.Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
3.Personenbeförderungsgewerbe
4.Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
5.Schaustellergewerbe
6.Unternehmen der Forstwirtschaft
7.Gebäudereinigungsgewerbe
8.Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
9.Fleischwirtschaft
Eine Sofortmeldung ist für Praktikanten in einer der o. g. Branchen abzugeben, wenn die Kriterien eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind (eine Entgeltzahlung ist für die Beurteilung der Frage zur Abgabepflicht einer Sofortmeldung unbedeutend). Dies gilt im Übrigen auch für in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika sowie sogenannte "Zwischenpraktika".
Für einen Schüler hingegen, der in einem dieser Branchen ein unentgeltliches Praktikum absolviert (sogenannter Schulpraktikant), ist keine Sofortmeldung abzugeben. Das an allgemeinbildenden Schulen angebotene (Schnupper-)Praktikum wird für die Dauer von etwa ein bis zwei Wochen in Betrieben und anderen Einrichtungen durchgeführt. Es ist Bestandteil des schulischen Unterrichts und nicht sozialversicherungspflichtig; Schulpraktikanten sind keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Das Praktikum dient dazu, einen ersten Einblick in die Arbeitswelt zu gewinnen und hat nicht das Ziel, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben.
Alles zur Sofortmeldung können Sie nachlesen unter diesem Link der Deutschen Rentenversicherung: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_10056/SharedDocs/de/Navigation/Service/Zielgruppen/arbeitgeber/DE_C3_9CV/DE_C3_9CV__sofortmeldung__node.html__nnn=true