Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, haben Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2009 eine Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung mit dem Abgabegrund 20 maschinell direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung.
Daher ist zu beachten, dass auch weiterhin Anmeldungen mit dem Meldegrund 10 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln sind. Diese Meldung ist - im Gegensatz zur Sofortmeldung - mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu erstellen.
Die von der Bundesagentur für Arbeit zugeteilte Wirtschaftsklasse bestimmt grundsätzlich die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu den Wirtschaftsbereichen, die zur Abgabe der Sofortmeldung verpflichtet sind. Das sind in der Regel Arbeitgeber, bei denen der Sozialversicherungsausweis mitführungspflichtig war. Die Arbeitgeber folgender Wirtschaftsbereiche sind betroffen:
Baugewerbe,
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
Personenbeförderungsgewerbe,
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
Schaustellergewerbe,
Unternehmen der Forstwirtschaft,
Gebäudereinigungsgewerbe,
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und
Fleischwirtschaft.