Pflichtbeitragszeiten aufgrund gesetzlicher Wehrpflicht im Beitrittsgebiet sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Solche Pflichtbeitragszeiten ergeben sich frühestens ab 24.01.1962. Es ergeben sich Entgeltpunkte Ost.
Auch Beitragszeiten aufgrund einer (echten oder fiktiven) Nachversicherung erhalten Entgeltpunkte (Ost), wenn der Beschäftigungsort des Nachversicherten im Beitrittsgebiet lag.