Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sollte in keinem Fall erfolgen!
Eine bindende Entscheidung über Ihren ursprünglichen Antrag ist offensichtlich noch nicht getroffen worden, da derzeit noch ein Widerspruchsverfahren anhängig ist.
Wenn sich aus dem Entlassungsbericht weitere Hinweise auf die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergeben, sollten Sie dieses auch als Argument in Ihrem Widerspruchsverfahren anführen.
Im Widerspruchsverfahren wird in jedem Fall eine Entscheidung getroffen: Entweder wird Ihrem Widerspruch abgeholfen, d. h., Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden dem Grunde nach anerkannt, oder Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen. Dann besteht für Sie noch die Möglichkeit, beim Sozialgericht Klage einzulegen.