Hallo hermann,
ich nehme an, dass Ihre Frage im Zusammenhang mit der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge steht. Die Besonderheit besteht darin, dass der in der knappschaftlichen Rente enthaltene Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage und 15% des verbleibenden Anteils bei der Grenzbetragsberechnung unberücksichtigt bleibt.