Hallo Fragende1,
der Abschlag, den Sie aktuell in Ihrer vollen Erwerbsminderungsrente haben, bleibt auch in der Altersrente bestehen. Mit einer Ausgleichszahlung können Sie daher nur den Rentenbetrag erhöhen, der bislang noch nicht von einem Abschlag betroffen ist.
Das bedeutet, dass Sie den bisherigen Abschlag nicht zurückkaufen können, zukünftige Abschläge für weitere Beitragszeiten während des Rentenbezugs jedoch ausgleichen können. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gelten Besonderheiten.
Ob sich die Einzahlung lohnt, liegt in Ihrem Ermessen und ist auch davon abhängig, wie hoch der gezahlte Rentenversicherungsbeitrag nach der steuerlichen Absetzung als Altersvorsorgeaufwendung tatsächlich ist.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung