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Experten-Antwort

Sonderzahlung zur Erhöhung der Rente

von Peter06.01.2022 | 23:11
316 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich, 63, kann zum 01.03.2022 abschlagsfrei in "Altersrente für besonders langjährige Versicherte" gehen. Einen Rentenantrag habe ich noch nicht gestellt. Ich möchte meine monatliche Renten ab 01.03.2022 mittels einer Sonderzahlung erhöhen. So wie ich das verstanden habe muss ich diese Sonderzahlung mit den Vordrucken V0210 und V0300 beantragen als Ausgleichszahlung. Frage: 1. Muss ich erst die Ausgleichszahlung beantragen und kann dann erst meinen Rentenantrag stellen ? 2. Oder kann ich das parallel laufen lassen? Also z. Bsp. morgen den Rententrag online stellen und die Vordrucke V0210 und V0300 lossenden ? 3. Gibt es eine Obergrenze für die Höhe der Einzahlung für mich als verheiratete Person ?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter,

Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, können nach § 187a SGB VI durch die Zahlung von „Beiträgen“ ausgeglichen werden. Voraussetzung für die Beitragszahlung ist, dass Sie erklären, eine Rente wegen Alters (beispielsweise wegen langjähriger Versicherung) vorzeitig mit Minderung in Anspruch nehmen zu wollen. Bei der beabsichtigten Beantragung einer ungeminderten Rente gibt es dagegen keine Rentenminderung, die ausgeglichen werden dürfte.

Die (prognostische) Rentenminderung kann durch Zahlung von Beiträgen bis zum Erreichen der je nach Geburtsjahrgang individuellen Regelaltersgrenze ausgeglichen werden. Seit dem 01.07.2017 ist jedoch eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann oder beantragt wurde.

Somit könnten nach Ihren Ausführungen Beiträge nur noch bis zum 31.01.2022 gezahlt werden, wenn Sie im Rahmen des Antrages auf Ausgleich einer Rentenminderung erklären, ab dem 01.02.2022 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenminderung in Anspruch nehmen zu wollen und zu dem Zeitpunkt gleichzeitig noch keinen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente hätten. Ob Sie derzeit also überhaupt noch Beiträge einzahlen dürften, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Der Antrag auf die (ungeminderte) Altersrente könnte dann auch erst nach dem Eingang der tatsächlichen Ausgleichszahlung beantragt werden und dürfte nicht parallel laufen.

Wurden Beiträge zum Ausgleich gezahlt, besteht keine Verpflichtung, die Rente tatsächlich vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Bei einem Verzicht auf den vorgezogenen Rentenbeginn werden zuvor gezahlte Ausgleichsbeträge nicht erstattet, sondern erhöhen den bestehenden (späteren) Rentenanspruch.

Ob es Ihnen aufgrund der Kürze der noch verbleibenden Zeit gelingt, zügig einen Antrag zu stellen, noch in diesem Monat einen Bescheid mit der Berechtigung zur Ausgleichszahlung zu erhalten und danach auch noch diesen Monat rechtzeitig eine Einzahlung zu leisten, bleibt zumindest fraglich.

Sie können sich zu diesem schwierigen Themenkomplex auch gerne in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen näher beraten lassen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo zusammen,

vielen Dank für die regen Nachfragen.

Ich bin bei meiner Antwort von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Erstmaliger Anspruch auf eine Altersrente ohne Rentenminderung: 01.03.2022

Letztmaliger Anspruch auf eine Altersrente mit Rentenminderung: 01.02.2022.

Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Die Berechtigung zur Zahlung endet jedoch zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen beansprucht (bezogen) werden kann, oder die Altersgrenze, die Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI war, überschritten wurde. Peters Altersgrenze für die letztmögliche geminderte Altersrente mit dem Rentenbeginn 01.02.2022 endet am 31.01.2022. Danach endet daher die Berechtigung, Beiträge für eine mögliche, geminderte Altersrente einzuzahlen.

Bei den nach § 187a SGB VI gezahlten Beiträgen handelt es sich weder um Pflicht- noch um freiwillige Beiträge. Diese Beiträge sind auch nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen. Es handelt sich vielmehr nur um einen „Kapitalbetrag“, der eine Rentenminderung ausgleichen oder verringern soll. Die Wertstellung für die Beitragszahlung orientiert sich an der RV-Beitragszahlungsverordnung.

Als Tag der Beitragszahlung gilt bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung. Nur sofern die Überweisung tatsächlich bis zum 08.02.2022 eingeht, gilt sie noch als rechtzeitig gezahlt.

Wie bereits erwähnt dürften diese Überlegungen aufgrund des nur noch zur Verfügung stehenden Zeitrahmens allerdings eher theoretischer Natur sein.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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10 Antworten

Batrixam 07.01.2022 | 07:36
Hallo. Diese Sonderzahlung ist ausschließlich zum Ausgleich einer tatsächlich vorliegenden Kürzung durch Abschläge möglich. Da Sie scheinbar die abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen möchten und dieser Zeitpunkt quasi auch schon erreicht ist, wird die Sonderzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung wohl nicht mehr möglich sein / nicht mehr zugelassen werden (da Sie ja keine Rentenminderung haben!). MfG
W°lfgangam 07.01.2022 | 14:07
Nachgefragt, rein wegen der Fristenregelungen: Gilt hier nicht auch das Antragsprinzip = dann rechtswirksame Zahlung zum Antragsdatum? ...ich will Ausgleichszahlungen leisten für die ab 01.02.2022 noch 'abschlagsbehaftete' Altersrente. Antrag in den "Briefkasten der DRV geworfen" und Verfahren ist rechtshängig, und auch bei einer - übertrieben - erst im Winter 2022 zugesagten Ausgleichszahlungsmöglichkeit wird die Zahlung mit Antragsdatum 'verbucht'. Parallel/oder 1 Tag später ab 01.03.2022 den Antrag für die besonders langjährig Versicherten gestellt, sollte nach Zahlungseingang 'nur' zu einer Neuberechnung der Rente führen. Sehe ich das zu einfach? Außer verbunden mit ein klein bisschen Verwaltungs-Tohuwabohu ... Gruß w.
Siehe hieram 07.01.2022 | 15:58
Zitat von Makro anzeigenausblenden
Hallo Makro, das bedeutet doch aber nur, dass, wenn die RV lange rechnet, dann trotzdem Antragstellungfristen zum Tragen kommen. Für den 'Normalfall', 'ich will Abschläge ausgleichen und kann aber erst nach dem Beginn dieser Rente bezahlen, weil der Bescheid dazu so spät angekommen ist...' Dann muss diese Rente dennoch neu berechnet werden. Im vorliegenden Fall wird aber alles sehr knapp. Und ich meine hier im Forum irgendwann mal gelesen zu haben, dass die Zahlung nur für die dann (nächste bzw. ja stattdessen) beantragte Rente gilt, wenn der Betrag auch tatsächlich vor Beginn dieser Rente einbezahlt wurde. Es soll ja bereits ab 01.03. wirksam werden und nicht erst mit der Regelaltersrente... Das Geld müsste also m.M. nach bereits vor dem 01.03. auf dem Konto der DRV sein, wobei der Experte ja sogar 01.02.2022 schrieb. Der 01.03. ist aber dann bereits der Zeitpunkt, ab dem eine abschlagfreie Rente möglich ist, für die nicht ausgeglichen werden kann. Für den Fragesteller wäre es also wichtig, was er konkret nun machen kann. Antrag auf Ausgleichsminderung stellen und eine Summe xy sofort einbezahlen (auch ohne Antwort und 'Bescheid', in der Hoffnung, dass der Betrag in etwa hinkommt (kann man ja irgendwie ausrechen - ich allerdings nicht), Und dann danach den Antrag auf Rente ohne Anschlag stellen? Da wäre eine 'klare' Formulierung und nicht nur Zitate aus der GRA sicher hilfreich.
Makroam 07.01.2022 | 14:54
Cheffe: Auszug aus der GRA §76a SGB VI Ist die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI innerhalb der maßgeblichen Frist nach Erhalt der Auskunft beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgt, sind grundsätzlich folgende Zahlungszeitpunkte anzunehmen: - Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI, - der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder - der Zeitpunkt, in dem die zunächst nicht mitwirkende versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten nachgeholt hat. Die Anwendung der Zahlungsfiktion soll sicherstellen, dass die der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt sich für die versicherte Person daher nicht aus. Gruß Makro (Geselle)
Schadeam 07.01.2022 | 16:34
....ja da haben wir wieder den Unterschied zwischen Theorie und Praxis.... Natürlich geht das irgendwie (siehe Antworten von @W*lfgang und @Siehe hier), aber der Fragesteller ist halt verdammt spät unterwegs.... Warum nur wird "seit Jahrhunderten" propagiert man solle den Rentenantrag 3-4 Monate vorher stellen und sich vorher (6-12 Monate vorher) die Zeit zur Beratung nehmen....??? Richtige Antwort: weil es ja vollkommen reicht wenn sich der liebe Rentenbewerber 7 Wochen vor dem Rentenbeginn so langsam informiert wie er die Rente optimieren könnte! Ende der Ironie
Gaskellam 08.01.2022 | 12:09
Hallo, der Fragesteller Peter schreibt: "Ich, 63, kann zum 01.03.2022 abschlagsfrei in "Altersrente für besonders langjährige Versicherte" gehen. Einen Rentenantrag habe ich noch nicht gestellt. Ich möchte meine monatliche Renten ab 01.03.2022 mittels einer Sonderzahlung erhöhen." Niemand kann mit 63 Jahren abschlagsfrei in die Altersrente für besonders langjährige Versicherte gehen. Dafür müsste Peter 64 Jahre alt sein. Für mich macht die Frage deshalb keinen Sinn, es sei denn er wird im Februar 2022 noch 64 Jahre alt. Das schreibt er aber nicht.
Siehe hieram 08.01.2022 | 13:18
Zitat von Gaskell anzeigenausblenden
Ist doch alles korrekt so. Peter ist (jetzt) noch 63. Er hat mit keinem Wort geschrieben, dass er MIT 63 in Rente gehen will, sondern ab 1.3. in Rente gehen KANN. Da hat er dann wohl tatsächlich vorher noch einen Geburtstag zu feiern, was aber in dem Fall nicht 'extra' geschrieben werden muss, weil es aus dem Text hervorgeht. Vielmehr ist wichtig, ob er davor es noch schafft (also im Januar), die Ausgleichszahlung zu beantragen/zu bezahlen, denn mit dem Geburtstag (und den 45 Beitragsjahren) sind dann die Voraussetzungen erfüllt und deshalb drängt die Zeit.
Valzuunam 10.01.2022 | 09:50
Sobald klar ist, dass Sie nicht mehr (wie wie im Antrag auf Zahlung der Beiträge behauptet)beabsichtigen vorzeitig in Rente zu gehen, kann die DRV diesen Antrag auch nicht mehr bewilligen. Maßgeblich für die Entscheidung über Ihren Antrag ist nämlich der Sachverhalt zum Tag der Entscheidung (des Bescheides), und nicht der zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das wiederum hat nichts damit zu tun, ob die reine Zahlung (bei Bewilligung) einem anderen Datum zugeordnet würde. Und eindrucksvoller als mit einem Antrag auf Rente für <besonders> langjährig Versicherte können Sie wohl kaum kundtun, dass Sie sich für eine andere Rentenart -ohne Abzüge- entschieden haben. Also wird es wohl nur funktionieren wenn Sie erst nach Bewilligung (und Zahlung) der Beiträge die „andere“ Rente beantragen. Wie lange diese dann wiederum rückwirkend zu zahlen ist richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.
Peteram 11.01.2022 | 00:42
"Wie bereits erwähnt dürften diese Überlegungen aufgrund des nur noch zur Verfügung stehenden Zeitrahmens allerdings eher theoretischer Natur sein." Ich bin momentan 63 Jahren und werde Mitte 2022 64 Jahre alt. Ich habe heute mit der Rentenberatung vor Ort telefoniert. Ich soll wie folgt vorgehen: 1. Rentenantrag noch zurückhalten. (Er liegt schon fertig im Portal) 2. Heute Antrag "Auskunft über die Höhe der Beitragsz.." V0210 zusammen mit Arbeitgeberbescheinigung absenden. Als Zeitpunkt für den Rentenbeginn den 01.11.2021 angeben. (3 Mon. zurück seit heute). 3. Heute "Fragebogen zu Änderungen seit letzten ..." V0300 absenden. 4. Warten bis Auskunft kommt. 5. Wenn die Auskunft nicht kommt bis ca. Mitte Februar, dann telefonisch nachfragen wie verfahren werden soll: "Ist die Berechnung schon erfolgt ?" "Kann man den Rentenantrag zum 01.03.2022 schon stellen ?" Die Punkte 1-3 habe ich heute erledigt. Mal sehen ob die Sache so funktioniert.
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