Hallo Peter,
Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, können nach § 187a SGB VI durch die Zahlung von „Beiträgen“ ausgeglichen werden. Voraussetzung für die Beitragszahlung ist, dass Sie erklären, eine Rente wegen Alters (beispielsweise wegen langjähriger Versicherung) vorzeitig mit Minderung in Anspruch nehmen zu wollen. Bei der beabsichtigten Beantragung einer ungeminderten Rente gibt es dagegen keine Rentenminderung, die ausgeglichen werden dürfte.
Die (prognostische) Rentenminderung kann durch Zahlung von Beiträgen bis zum Erreichen der je nach Geburtsjahrgang individuellen Regelaltersgrenze ausgeglichen werden. Seit dem 01.07.2017 ist jedoch eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann oder beantragt wurde.
Somit könnten nach Ihren Ausführungen Beiträge nur noch bis zum 31.01.2022 gezahlt werden, wenn Sie im Rahmen des Antrages auf Ausgleich einer Rentenminderung erklären, ab dem 01.02.2022 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenminderung in Anspruch nehmen zu wollen und zu dem Zeitpunkt gleichzeitig noch keinen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente hätten. Ob Sie derzeit also überhaupt noch Beiträge einzahlen dürften, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Der Antrag auf die (ungeminderte) Altersrente könnte dann auch erst nach dem Eingang der tatsächlichen Ausgleichszahlung beantragt werden und dürfte nicht parallel laufen.
Wurden Beiträge zum Ausgleich gezahlt, besteht keine Verpflichtung, die Rente tatsächlich vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Bei einem Verzicht auf den vorgezogenen Rentenbeginn werden zuvor gezahlte Ausgleichsbeträge nicht erstattet, sondern erhöhen den bestehenden (späteren) Rentenanspruch.
Ob es Ihnen aufgrund der Kürze der noch verbleibenden Zeit gelingt, zügig einen Antrag zu stellen, noch in diesem Monat einen Bescheid mit der Berechtigung zur Ausgleichszahlung zu erhalten und danach auch noch diesen Monat rechtzeitig eine Einzahlung zu leisten, bleibt zumindest fraglich.
Sie können sich zu diesem schwierigen Themenkomplex auch gerne in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen näher beraten lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung