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sorry, hatte mich verschrieben - SGB VI § 58

von Georg Z.13.03.2009 | 18:31
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4 Antworten

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Beziehe seit dem 60. Lebensjahr Rente wegen ALO, allerdings will man mir die 15 Monate vor Renteneintritt als Anrechenzeit nicht berücksichtigen, da eine versicherte Tätigkeit nicht unterbrochen wurde. Vor den 15 Monaten Arbeitslosigkeit war ich selbstständig und habe auf Empfehlung der DRV frw. Beiträge gezahlt. Die DRV nimmt genau dies zum Anlaß und sagt, es hätten Pflichtbeiträge sein müssen. Sie beruft sich auf SGB VI § 58, Abs. 1 Satz 3 - darin steht jedoch gearde von Pfllichtbeiträgen kein Wort. Frage: Hätte ich mit den 15 Monaten eine höhere Rente oder warum will man diese 15 Monate nicht werten? Steht dies mit den Pflichtbeiträgen woanders? Danke für Ihre Hilfe. P.S.: Habe übrigens meine Rente nur durchbekommen, weil man mir hier im Forum geholfen hat, 1. Bescheid und Widerspruchsverfahren wurden negativ entschieden, dann auf meine Argumentation ohne Klage doch positiv entschieden - danke für alles.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Freiwillige Beiträge gelten nicht als versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit i. S. des § 58 (2) SGB VI.

3 Antworten

-_-am 13.03.2009 | 19:13
Lesen Sie einmal den Absatz 2. Da steht es. Über wollen oder nicht wollen entscheidet der Gesetzgeber, nicht die Deutsche Rentenversicherung! "Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; ..." Sie hätten die Möglichkeit gehabt, während der selbständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag versicherungspflichtig zu werden und wie jeder Arbeitnehmer einkommensgerechte Beiträge zu entrichten. Dann wäre die Alternative "eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit" für Sie gültig gewesen. Eine versicherte selbständige Tätigkeit haben Sie aber nicht gewählt, sondern freiwillige Beiträge entrichtet.
Georg Z.am 13.03.2009 | 20:12
danke -_-, dies hatte ich schon gelesen, wo aber steht, das bei frw. Beiträgen kein versichertes Verhältnis bestand? Danke
-_-am 13.03.2009 | 20:15
Ein Versicherungsverhältnis (hier freiwillige Versicherung) reicht nicht aus. Das geht doch aus dem Gesetzestext hervor. Gefordert wird eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbständige Tätigkeit. Eine freiwillige Versicherung ist keines davon. Wenn Sie das gelesen haben, verstehe ich Ihre Frage nicht. Wenn Sie das nicht zusätzlich verwirrt, lesen Sie noch nach unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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