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Experten-Antwort

Sozialabgaben des Arbeitgebers u.a. Pflegeversicherung Kinderlosenzuschlag

von Fridoline31.12.2010 | 00:17
13422 Ansichten
4 Antworten

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Möchte darauf hinweisen, dass man als Kinderloser einen Zuschlag zur Pflegeversicherung bezahlen muss. Weiß ja inzwischen jeder. Als nicht kinderlos fällt dieser Zuschlag weg und z.B. mein Arbeitgeber hat mich 5 Jahre als kinderlos eingestuft, obwohl ich bereits seit Jahrzehnten im Unternehmen bin. Die Pflegeversicherungskasse nimmt das Geld, wie es kommt seit Jahren, sagt keinen Ton. Die Differenz von monatlich um die 10 € wird mir mein Arbeitgeber rückwirkend erstatten müssen oder die Krankenkasse/Pflegeversicherung, die einfach diesen Beitrag immer kommentarlos eingenommen hat? Bei der Krankenkasse war ich "mit Kind" eingestuft, auch wenn ich wegen des Alters der Kinder längst kein Kindergeld mehr beziehe. Egal, wie alt das "Kind " ist, kann auch 40 oder 50 sein. Prüft die Abgaben der Arbeitgeber auf der Gehaltsabrechnung bei der PV. Fridoline

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fridoline,

Voraussetzung für den geminderten Beitrag zur Pflegeversicherung ist für Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, das Vorliegen von Elterneigenschaft. Diese ist dem Arbeitgeber in geeigneter Form nachzuweisen.

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3 Antworten

Fridolineam 03.01.2011 | 23:03
Danke Experte, die wurde bereits vor 25 J. nachgewiesen. Das Gesetz existiert seit 2005, was die Erhöhung bei "Kinderlos" führt. Der AG hat zugegeben - die Gehaltsbescheinigung sofort ab Dezember auf den niedrigeren Betrag (+Kind) umgestellt. - dass er das seit Jahren falsch überwiesen hat. Ich denke, dass ich da kein Einzelfall bin, nur achtet keiner darauf. Ich möchte nicht wissen, in wieviel Fällen die Pflegeversicherungen durch diese Fehler vermehrt zu Geld kommen, obwohl denen in meinem Fall zumindest bekannt war, dass ich nicht kinderlos bin. DIe Überzahlung von monatlich 10,00 € will ich rückwirkend für fünf Jahre zurück haben + Zinsen. Entweder vom AG, der den Mist verbockt hat oder von der Pflegeversicherung. Es grüßt Fridoline
...am 04.01.2011 | 06:47
Wer Gehaltsabrechnungen lesen kann ist klar im Vorteil!
-_-am 31.12.2010 | 01:18
Zitat von Fridoline anzeigenausblenden
... und wo bitte ist jetzt Ihre Frage? Haben Sie die Elterneigenschaft beim Arbeitgeber rechtzeitig nachgewiesen? Wenn Sie dem Arbeitgeber keine Geburtsurkunde eines Kindes vorgelegt haben, muss er den erhöhten Pflegebeitrag einbehalten. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__28o.html Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__55.html
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