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Sozialabgaben während Pflichtpraktikum/Diplomphase

von Studentin30.03.2010 | 13:56
1691 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich bin derzeit im zweiten Praxissemester (Pflicht) und schreibe meine Diplomarbeit. Nach meinen Informationen bin ich in dieser Zeit abgabebefreit, weil es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, auch wenn ich ein Entgeld erhalte (750€). Trotzdem wurden mir Krankenversicherung-, Rentenversicherung-, Pflegeversicherung-und Arbeitslosenversicherungbeitrag vom Entgeld abgezogen. Doch zu Recht? Im Übrigen bin ich selbst kranken- und pflegeversichert, diese Beiträge wären also doppelt. Vielen Dank schon einmal im Voraus!

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 30.03.2010 | 15:25

Wenden Sie sich zunächst an die Stelle, die die Berechnung (Abzüge) berechnet haben (Steuerberater etc.) und erläutern denen was Sie hier erfahren haben.

Moderatoren-Antwortam 30.03.2010 | 14:35

Über die Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung entscheidet außerhalb der Betriebsprüfung die Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sie sollten sich daher bezüglich Ihrer Problematik an die Krankenkasse wenden, an die die Beiträge abgeführt wurden.

Grundsätzlich gilt folgendes:

1. Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sind unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung versicherungsfrei.

2.In der Krankenversicherung sind Personen versicherungsfrei, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt in der Pflege- und der Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherungsfreiheit gilt ebenfalls für Studenten, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten. Für sie besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.

Diese Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus, wobei hier aber wieder eine bestehende Familienversicherung vorrangig wäre.

2 Antworten

Suboptimalam 30.03.2010 | 14:02
Sobald Ihr Entgelt über 400,00Euro liegt sind sie rentenversicherungspflichtig, somit müssen Beiträge an die RV agbeführt werden. Bezüglich Kranken und Pflegeversicherung wenden sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse, dies ist keine Angelegenheit des Rentenforums. Bezüglich der Arbeitslosenversicherung wenden sie sich bitte an die Agentur für Arbeit, da dies die zuständige Stelle ist für Fragen zur Beitragspflicht zur Agentur für Arbeit.
Studentinam 30.03.2010 | 15:15
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Bei der Krankenkasse konnte mir leider niemand weiterhelfen, ich warte schon länger auf einen Rückruf. An wen muss ich mich wegen der irrtümlich abgezogenen Rentenbeiträge wenden? Nutze ich dazu das Formular, das auf dieser Internetseite zu finden ist?
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